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    "subject": "Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) [#278353]",
    "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nUnterlagen aus denen hervorgeht, welche Möglichkeiten zum Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) geprüft wurden.\r\nHierin sollte insbesondere die Erläuterung enthalten sein, aus welchen Gründen eine zentrale Bereitstellung aller eAU zur Betriebsnummer nicht möglich ist, mit der vom Arbeitgeber (AG) lediglich eine Liste mit den neuen bzw. geänderten eAU gegenüber dem letzten Abruf erfolgt. Eine 2-Faktor-Authenfizierung mittels Betriebsnummer + Token + Passwort sollte eine \"Überabfrage\" und einen Datenklau durch Dritte verhindern.\r\nStattdessen muss derzeit offensichtlich für jeden Arbeitnehmer (AN) einzeln angefragt werden.  Hierzu muss vom AG jeder AN gefragt werden, ob eine eAU von der Arztpraxis oder nur ein \"gelber Zettel\" ausgestellt wird. Diese Daten dürfen jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gespeichert werden. Die Abfrage aller AN - \"ins Blaue hinein\" - ist jedoch datenschutzrechtlich auch nicht statthaft.\r\nWährend bei kleinen Betrieben der bisher praktizierte Ansatz weniger Probleme schafft, so führt er bei großen Betrieben zu einer immensen Mehrbelastung. Die politisch versprochene Vereinfachung für alle Beteiligten ist folglich bisher nicht eingetreten.\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\nAnfragenr: 278353\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/278353/\n\nPostanschrift\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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