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    "subject": "AW: Fördermittel für Digitaloffensive in der Gesundheitsversorgung in Thüringen [#277463]",
    "content": "Sehr geehrter Herr Apel,\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage. Zu Ihren Fragen teilen wir Ihnen folgende Informationen mit:\r\n\r\nFrage 1: \r\nBitte senden Sie mir eine Aufstellung der Verwendung der Mittel von insgesamt 111.558.883,94 € erhalten, aufgeschlüsselt nach allen im Thüringer Krankenhausplan genannten Krankenhäuser. Die kumulierte Fördersumme pro Krankenhaus ist ausreichend.\r\n\r\nAntwort:\r\nDie jeweilige Benennung der Höhe der Förderung pro Krankenhaus nach dem Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) lässt Rückschlüsse auf die Wirtschaftskraft des einzelnen Krankenhauses zu. Insbesondere unter Verweis auf Artikel 67 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Var. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen ist daher eine Mitteilung zu den angefragten Informationen nicht möglich.\r\n\r\nFrage 2:\r\nIn der Pressemitteilung steht u.a. „Somit konnte Thüringen die zugeteilten Mittel zu mehr als 99 Prozent auf die Projekte der Krankenhäuser verteilen“\r\nDes Weiteren interessiert mich, wofür die maximal 1,115 Mio. € ( weniger als 1% der Mittel) verwendet wurden und bitte um eine Aufstellung nach Dienstleister und der Kostensumme.\r\n\r\nAntwort:\r\nDie Förderung nach dem KHZF unterteilt sich in einen Bundesanteil (70 Prozent) und in einen Landesanteil (30 Prozent). \r\nDie den Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel zustehenden Fördermittel des Bundes waren bis zum 31. Dezember 2021 durch vollständig gestellte Anträge auszuschöpfen. Dies wurde durch den Freistaat Thüringen zu rund 99,9 Prozent erreicht. Die verbleibenden Bundesfördermittel sind gem. § 14a Abs. 3 S. 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) bis Ablauf des Jahres 2023 an den Bundeshaushalt zurückzuführen. \r\nDie Gewährung einer Kofinanzierung durch die Landesmittel ist nach dem KHZF an die Bewilligung von Bundesmitteln geknüpft. Da nur ein sehr geringer Teil der dem Freistaat Thüringen zur Verfügung stehenden Bundesmittel nicht abgerufen werden konnte, war auch eine Bewilligung der korrespondierenden Landesmittel nicht möglich. \r\nSomit wurden neben den für die nach KHZF begünstigten Krankenhäuser keine weiteren Mittel bewilligt.\r\n\r\nFrage 3:\r\nEine weitere Frage, die ich gerne stellen würde, betrifft die Deadline zum 31.12.2024 für die Thüringer Krankenhäuser. Da Thüringen als einziges Bundesland einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn untersagt hat und laut BAS-Statistik die Anträge aus Thüringen erst sehr spät beim BAS eingegangen sind, würde ich gerne wissen, ob diese Deadline noch haltbar ist.\r\n\r\nAntwort:\r\nSpätester Vorhabenbeginn für Projekte nach dem KHZF ist der 31.12.2024. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn kann nur genehmigt werden, wenn die Gesamtfinanzierung einer Maßnahme gesichert. Ohne die jeweilige Bewilligung des Bundesanteils war dies im Einzelnen jedoch nicht der Fall. \r\nDie für den Krankenhauszukunftsfonds bewilligten Mittel sind bzw. werden durch den Freistaat Thüringen so etatisiert, dass sie den jeweiligen Projektverläufen bedarfsgerecht Rechnung tragen, sodass seitens des Landes die Finanzierung der Umsetzung aller Projekte gewährleistet ist.\r\nNach § 5 Abs. 3h Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) sind zwischen den Vertrags-parteien für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 Abschläge in Höhe von bis 2 Prozent auf die Rechnungsbeträge für voll- und teilstationäre Fälle zu vereinbaren, wenn ein Krankenhaus nicht alle in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) aufgezählten Dienste bereitgestellt.\r\nDie Umsetzung der nach KHZF geförderten Projekte ist einerseits grundsätzlich vom aufwendigen Bewilligungsverfahren und dessen Zeitläufen abhängig. Andererseits spielt vor allem auch die Marktlage, insbesondere die Verfügbarkeit von Kapazitäten entsprechender Anbieter eine entscheidende Rolle. Der Bund hat als Normgeber diese Entwicklungen erkannt und ist daher mit den Ländern im Austausch darüber, die Frist nach § 5 Abs. 3h KHEntgG zu verlängern.\r\n\r\nBeste Grüße",
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