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"content": "Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1\r\n\r\nBMVg R I 1\r\n\r\nAz 39-22-17/A5/V449\r\n\r\n\r\nBetreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)\r\n\r\nBezug: Ihr Antrag vom 30. März 2023 (s.u.)\r\n\r\n\r\nSehr << Antragsteller:in >>\n\r\n\r\nich komme zurück auf Ihre auf das IFG gestützten Anfrage vom 30. März 2023 (Bezug).\r\n\r\n\r\nHierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass Ihre erste Frage nicht vom Anwendungsbereich des IFG erfasst ist. Das IFG regelt den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Der Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG erstreckt sich dabei ausschließlich auf solche amtlichen Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle bereits vorhanden sind. Amtliche Informationen sind nach § 2 Nr. 1 IFG amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, die Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs sind. Vor diesem Hintergrund entfällt das IFG als Anspruchsgrundlage für Ihre Frage.\r\n\r\nDie Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Bundes wird durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt, die Versorgung durch das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Die Präsidentin des BAAINBw wird nach dem BBesG mit der Besoldungsgruppe B9 besoldet. Darüberhinausgehende Informationen können gemäß § 5 Abs. 2 IFG nicht herausgegeben werden, da sie mit dem Dienstverhältnis der Beamtin in Zusammenhang stehen.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Bundesministerium der Verteidigung",
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