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"subject": "Ihre Antrage zu § 145 TKG",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\nIhre E-Mail Anfrage vom 04.05.2023 ist bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Potsdam am selben Tag eingegangen und wurde zum Az: 01227-23-10 registriert und bearbeitet. Wunschgemäß erfolgt die Beantwortung per E-Mail.\n\nSie möchten wissen, wie die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des § 145 Absatz 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) durch die dafür gemäß 145 Absatz 7 zuständigen Behörden sichergestellt wird.\n\nDie Zuständigkeit der Unteren Bauaufsichtsbehörden im Land Brandenburg, zu denen auch die Untere Bauaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Potsdam zählt, wird maßgeblich durch die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) bestimmt. Paragraf § 1 BbgBO regelt den Anwendungsbereich (Absatz 1), sowie die Ausnahmen davon (Absatz 2).\n\nGemäß § 1 Absatz 2 Nr. 3 BbgBO gilt die Brandenburgische Bauordnung nicht für Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen. Mithin liegt eine Ausnahme für Telekommunikationsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 23 TKG vor.\n\nFür Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.\n\nIch kann Ihnen leider nicht sagen, welche Behörde für den Vollzug des § 145 TKG zuständig ist und Ihre Anfrage daher hier auch nicht zuständigkeitshalber weiterleiten. Mein Vorschlag wäre, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an die Bundesnetzagentur oder das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wenden.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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