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    "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nzwischenzeitlich ist die Stellungnahme der Stadtwerke Bamberg bei mir eingegangen. Nach Abschluss meiner Bewertung teile ich Ihnen gerne das Ergebnis meiner Prüfung mit:\r\n\r\nDie Stadtwerke Bamberg Verkehrs- und Park GmbH (im Folgenden: SBVPG; diese führt den öffentlichen Personennahverkehr für die STWB Stadtwerke Bamberg GmbH durch) hat mir mitgeteilt, dass ein Anspruch Ihrerseits nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) nicht bestehen würde. Denn die SBVPG sei bereits keine öffentliche Stelle bzw. würden für die SBVPG jedenfalls die Vorschriften für nicht öffentliche Stellen gelten. Art. 39 BayDSG sei daher bereits nicht anwendbar.\r\n\r\nMeine Prüfung hat ergeben, dass die SBVPG zwar eine öffentliche Stelle im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSG ist. Allerdings gelten für die SBVPG im vorliegenden Einzelfall wegen Art. 1 Abs. 3 Satz 1 BayDSG dennoch nicht die Vorschriften für öffentliche Stellen (wie etwa Art. 39 BayDSG), sondern die Vorschriften für nicht öffentliche Stellen. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG ist daher im vorliegenden Fall tatsächlich nicht anwendbar.\r\n\r\n1.\t\r\nBei der SBVPG handelt es sich um eine öffentliche Stelle im Sinne des Bayerischen Datenschutzgesetzes. Öffentliche Stellen sind nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSG auch Vereinigungen des privaten Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und an denen – ungeachtet der Beteiligung nicht öffentlicher Stellen – mindestens eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist. Diese Beteiligung kann unmittelbar oder mittelbar „durch ei-ne solche Vereinigung“ erfolgen. Dass die SBVPG eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG), der den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ausdrücklich als Aufgabe der Daseinsvor-sorge ausweist. Entgegen Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG differenziert Art. 2 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG auch nicht zwischen Planung, Organisation und Sicherstellung, sondern definiert den ÖPNV per se als Aufgabe der Daseinsvorsorge. Insofern ist auch die unmittelbare Erbringung von Verkehrsleistungen des ÖPNV als Aufgabe der öffentlichen Verwaltung aufzufassen. Dies bekräftigt auch der Beteiligungsbericht der Stadt Bamberg aus dem Jahr 2020, der auf Seite 27 unter Ziff. 6.3 darlegt, dass die SBVPG unter anderem den ÖPNV durchführt und dadurch ausschließlich Leistungen erbringt, die zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden im Sinne des Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung bzw. Art. 57 Abs. 1 Gemeindeordnung gehören.\r\n2.\t\r\nSoweit öffentliche Stellen als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG allerdings nicht anwendbar (vgl. Engelbrecht, Das allgemeine Recht auf Auskunft, Seite 18, Rn. 40, abrufbar unter https://www.datenschutz-bayern.de/3/auskunftsrecht.pdf) Dies ergibt sich aus Art. 1 Abs. 3 Satz 1 BayDSG, wonach für öffentliche Stellen, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, die Vorschriften für nicht öffentliche Stellen gelten.\r\n\r\nEine öffentliche Stelle nimmt am Wettbewerb teil, soweit sie sich unmittelbar am Marktgeschehen als Wirtschaftsunternehmen beteiligt. Im Bereich des Datenschutzrechts ist dabei nicht der abstrakte Unternehmenszweck, sondern vielmehr der Zweck der konkreten Verarbeitungstätigkeit maßgeblich. Dies hat zur Folge, dass danach zu differenzieren ist, inwieweit die öffentliche Stelle im jeweiligen Einzelfall als wirtschaftlich handelndes Unternehmen tätig ist. In diesem Bereich gilt dann grundsätzlich die Datenschutz-Grundverordnung und nachrangig das Bundesdatenschutzgesetz. \r\n\r\nDiese Abgrenzung kann auf die Anwendung des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG, der im Bayerischen Datenschutzgesetz als Vorschrift des allgemeinen Informationszugangs in gewisser Weise einen Fremdkörper darstellt, übertragen werden. \r\nWenn eine öffentliche Stelle Verkehrsdienstleistungen erbringt, nimmt diese als Unternehmen am Wettbewerb teil. Die Durchführung einer Fahrgastzählung ist der Erbringung der Verkehrsdienstleistung an sich auch zuzurechnen, weil die Besetzungszahlen der einzelnen Fahrzeuge für die Ausgestaltung der Angebote (Fahrplan, Taktung, Größe der Fahrzeuge, etc.) relevant ist. Somit bezieht sich das auf die Rohdaten der Fahrgastzählung gerichtete Auskunftsbegehren auf einen Bereich der SBVPG, in dem diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnimmt, sodass insoweit kein Anspruch auf eine Auskunft nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG besteht.\r\n\r\nIch bedauere, dass ich Sie daher bei Ihrem Anliegen nicht weiter unterstützen kann. Sollten Sie Rückfragen haben, können Sie sich gerne auch telefonisch an mich wen-den.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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