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"subject": "Ihre Anfrage vom 10.02.2023 [#269884] - Az. 2.13.04/0005#0019",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\nvielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 10.02.2023, Az. 2.13.04/0005#0019, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen:\n\nWir legen Ihre Anfrage teilweise als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG aus. Sie begehren wörtlich: \"Informationen zu rechtlichen Anforderungen an Hygienemaßnahmen bei Ausschank von Kaffeevariationen aus Kaffeevollautomaten mit Festwasseranschluss und Sprudelwasser aus Getränkeschankanlagen (Quooker & Co.) und den notwendigen Schulungen / Unterweisungen / Belehrungen der Beschäftigten eines Unternehmens\".\n\nInsofern lehnen wir Ihren Antrag ab, da hierzu keine amtlichen Informationen beim Robert Koch-Institut (RKI) vorliegen, die nicht bereits aus allgemein zugänglich Quellen von Ihnen in zumutbarer Weise beschafft werden können. \n\nWir weisen darauf hin, dass eine Belehrung von Personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind, nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch die Gesundheitsämter erfolgt. Das RKI hat hierzu einen Belehrungsbogen herausgegeben, den Sie hier abrufen können:\n\nhttps://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Belehrungsbogen/belehrungsbogen_lebensmittel_deutsch.pdf?__blob=publicationFile\n\nWeitergehende amtliche Informationen liegen hier nicht vor.\n\nDas RKI ist nicht für die Belehrungen nach § 43 Abs. 1 IfSG zuständig. Ebenso wenig ist das RKI für Fragen der Arbeitssicherheit zuständig. Hierzu wenden Sie sich bitte an die zuständigen Gesundheitsämter bzw. die zuständige Arbeitsschutzbehörde.\nWeiterführende Informationen finden Sie ggf. auch beim Umweltbundesamt sowie bei dem Bundesinstitut für Risikobewertung.\n\nIm Übrigen legen wir Ihre Anfrage als Bürgeranfrage aus, da Sie Antworten auf konkrete Fragestellungen begehren. Sie begehren weiter wörtlich: \"Bitte benennen Sie die Erforderlichkeit:\n- Belehrungen für Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen wollen oder mit diesen Tätigkeiten beschäftigt werden sollen, nach dem Infektionsschutzgesetz (ehemals Gesundheitszeugnis) oder\n- jährliche Unterweisungen nach dem Arbeitsschutzgesetz\"\n\nBitte beachten Sie, dass das IFG lediglich einen Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen, nicht jedoch auf Beantwortung konkreter Einzelfragen ohne Bezug zu vorhandenen amtlichen Informationen oder auf Abgabe von Erklärungen bzw. Begründungen beinhaltet. Das RKI darf zudem keine Rechtsberatung erteilen.\n\nDie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Robert Koch-Institut",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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