GET /api/v1/message/800695/?format=api
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/800695/?format=api",
    "id": 800695,
    "url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/abruf-der-elektronischen-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-eau/#nachricht-800695",
    "request": "https://fragdenstaat.de/api/v1/request/278353/?format=api",
    "sent": true,
    "is_response": true,
    "is_postal": false,
    "is_draft": false,
    "kind": "email",
    "is_escalation": false,
    "content_hidden": false,
    "sender_public_body": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/92/?format=api",
    "recipient_public_body": null,
    "status": null,
    "timestamp": "2023-05-11T14:14:24+02:00",
    "registered_mail_date": null,
    "redacted": false,
    "not_publishable": false,
    "attachments": [],
    "subject": "AW: Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) [#278353]",
    "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\n\r\nich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag.\r\n\r\n\r\nGemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG bescheidet diejenige Behörde den Antrag auf Informationszugang, die zur Verfügung über die begehrte Information berechtigt ist. Verfügungsberechtigt über eine Information ist grundsätzlich deren Urheber, also diejenige Behörde, die Informationen im Rahmen der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat. Wird die Information im weiteren Verlauf anderen Behörden übermittelt und ist sie demnach an mehreren Stellen verfügbar, ist das Verfahren auf Informationszugang bei der Behörde zu konzentrieren, der die größte Sachnähe zum Verfahren zukommt (BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 – 7 C 4 /11).\r\n\r\n\r\nFür die von Ihnen angesprochenen Themen ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zuständig.\r\n\r\nIch bitte daher, Ihre Anfrage dorthin zu richten.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
    "redacted_subject": [
        [
            false,
            "AW: Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) [#278353]"
        ]
    ],
    "redacted_content": [
        [
            false,
            "Sehr "
        ],
        [
            true,
            "<< Antragsteller:in >>"
        ],
        [
            false,
            "\n\r\n\r\nich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag.\r\n\r\n\r\nGemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG bescheidet diejenige Behörde den Antrag auf Informationszugang, die zur Verfügung über die begehrte Information berechtigt ist. Verfügungsberechtigt über eine Information ist grundsätzlich deren Urheber, also diejenige Behörde, die Informationen im Rahmen der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat. Wird die Information im weiteren Verlauf anderen Behörden übermittelt und ist sie demnach an mehreren Stellen verfügbar, ist das Verfahren auf Informationszugang bei der Behörde zu konzentrieren, der die größte Sachnähe zum Verfahren zukommt (BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 – 7 C 4 /11).\r\n\r\n\r\nFür die von Ihnen angesprochenen Themen ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zuständig.\r\n\r\nIch bitte daher, Ihre Anfrage dorthin zu richten.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
        ]
    ],
    "sender": "Bundesministerium für Gesundheit",
    "status_name": null,
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
}