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"subject": "§ 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden in Düsseldorf [#274730] - Ihre Nachrichten vom 3. April und 10. Mai 2023",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nzunächst entschuldige ich mich für die verspätete Antwort auf Ihre Anfrage \r\nvom 3. April 2023.\r\n\r\n§ 145 Abs. 7 Satz 1 TKG lautet:: Die zuständigen Behörden haben darüber \r\nzu wachen, dass die nach den Absätzen 4 bis 6 festgesetzten Anforderungen \r\nerfüllt werden.\r\n\r\nBeim Telekommunikationsgesetz handelt es sich um ein Bundesgesetz, welches \r\ndurch die Länder ausgeführt wird (vg. Art. 83 Grundgesetz). Wie und durch \r\nwelche Behörde die Länder dies tun, bleibt Ihnen dabei selbst überlassen. \r\nDas Telekommunikationsgesetz selbst enthält keine Zuständigkeitsregelung. \r\nVielmehr liegt es bei den Ländern, die Zuständigkeit per Gesetz selbst zu \r\nbestimmen. \r\n\r\nEs hätte somit einer Änderung der Landesbauordnung bedurft, um die \r\nZuständigkeit auf die unteren Bauaufsichtsbehörden zu übertragen. Dies ist \r\nbislang nicht geschehen.\r\n\r\nIch hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Für weitere \r\nRückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"§ 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden in Düsseldorf [#274730] - Ihre Nachrichten vom 3. April und 10. Mai 2023"
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"sender": "Bauaufsichtsamt Düsseldorf",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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