GET /api/v1/message/800861/?format=api
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/800861/?format=api",
    "id": 800861,
    "url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/abituraufgaben-2023-3/#nachricht-800861",
    "request": "https://fragdenstaat.de/api/v1/request/278334/?format=api",
    "sent": true,
    "is_response": true,
    "is_postal": false,
    "is_draft": false,
    "kind": "email",
    "is_escalation": false,
    "content_hidden": false,
    "sender_public_body": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/8976/?format=api",
    "recipient_public_body": null,
    "status": "resolved",
    "timestamp": "2023-05-12T08:35:37+02:00",
    "registered_mail_date": null,
    "redacted": false,
    "not_publishable": false,
    "attachments": [],
    "subject": "AW: EXTERN: Abituraufgaben 2023 [#278334]",
    "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nmit Nachricht vom 8. Mai 2023 haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsbegehren an das Kultusministerium gewandt. Sie bitten um die Übersendung der Aufgaben des schriftlichen Abiturs 2023 (Haupttermin) in den Fächern Physik, Musik und Mathematik an den allgemein bildenden Gymnasien.\r\n\r\nKeine der von Ihnen zitierten Rechtsgrundlagen vermittelt im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Auskunft oder Information. \r\n\r\nInsbesondere gilt: Gem. § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Voraussetzung ist hierfür zunächst, dass das LIFG im Einzelfall zur Anwendung gelangt. Dies ist bezüglich der von Ihnen verlangten Daten nicht der Fall. \r\n\r\nVom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen sind gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG Prüfungsbehörden, soweit Prüfungen betroffen sind. Nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers soll dadurch die Ausforschung von Prüfungsunterlagen verhindert werden (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 61). Zu den Prüfungsunterlagen in diesem Sinne zählen auch Prüfungsaufgaben. Die schriftlichen Prüfungsunterlagen für das Abitur einschließlich der Nachtermine werden landeseinheitlich durch das Kultusministerium gestellt (vgl. § 23 Abs. 2 Abiturverordnung Gymnasien der Normalform – AGVO). Das Kultusministerium ist insoweit also Prüfungsbehörde und vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
    "redacted_subject": [
        [
            false,
            "AW: EXTERN: Abituraufgaben 2023 [#278334]"
        ]
    ],
    "redacted_content": [
        [
            false,
            "Sehr "
        ],
        [
            true,
            "<< Antragsteller:in >>"
        ],
        [
            false,
            "\n\r\nmit Nachricht vom 8. Mai 2023 haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsbegehren an das Kultusministerium gewandt. Sie bitten um die Übersendung der Aufgaben des schriftlichen Abiturs 2023 (Haupttermin) in den Fächern Physik, Musik und Mathematik an den allgemein bildenden Gymnasien.\r\n\r\nKeine der von Ihnen zitierten Rechtsgrundlagen vermittelt im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Auskunft oder Information. \r\n\r\nInsbesondere gilt: Gem. § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Voraussetzung ist hierfür zunächst, dass das LIFG im Einzelfall zur Anwendung gelangt. Dies ist bezüglich der von Ihnen verlangten Daten nicht der Fall. \r\n\r\nVom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen sind gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG Prüfungsbehörden, soweit Prüfungen betroffen sind. Nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers soll dadurch die Ausforschung von Prüfungsunterlagen verhindert werden (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 61). Zu den Prüfungsunterlagen in diesem Sinne zählen auch Prüfungsaufgaben. Die schriftlichen Prüfungsunterlagen für das Abitur einschließlich der Nachtermine werden landeseinheitlich durch das Kultusministerium gestellt (vgl. § 23 Abs. 2 Abiturverordnung Gymnasien der Normalform – AGVO). Das Kultusministerium ist insoweit also Prüfungsbehörde und vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
        ]
    ],
    "sender": "Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg",
    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
}