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"subject": "AW: § 145 TKG Netzinfrastruktur von Gebäuden in Düsseldorf [#274730] - Ihre Nachrichten vom 3. April und 10. Mai 2023",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\ndanke für die Klärung. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9023, Seite\n16/17, Absatz \"Zu Dreifachbuchstabe bbb) (§ 77k Absätze 4 bis 7)\") ist\nexplizit erwähnt, das die Länder die vom Bund geschaffenen Vorgaben in die\nGenehmigungsverfahren integrieren müssen.\n\nDie Integration in die Genehmigungsverfahren scheint\nseit der Gesetzesänderung jedoch noch nicht erfolgt zu sein. Ich werde mich\nentsprechend an das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und\nDigitalisierung wenden.\n\nIch würde Sie jedoch auch gerne darum bitten, das Ministerium auf die\nfehlende Umsetzung hinzuweisen.\n\nIn der Praxis dürften z. B. folgende Kriterien/Vorgaben relevant sein:\n- Verlegung von Leerrohren von den Abschlusspunkten beim Teilnehmer bis zum\nZugangspunkt im Hausanschlussraum (ggf. auch mehrere Leerrohre, da ein\nnachträglicher Einzug von Kabel in ein bereits belegtes Rohr teilweise\nschwierig bis unmöglich ist).\n- Dimensionierung und Verlegung der Leerrohre so, dass ein nachträgliches\nEinziehen von mehreren Leitungen möglich ist.\n- Bei komplizierten Wegen (Kurven/lange Strecken), entsprechende\nRevisionsöffnungen vorsehen.\n- Revisionsöffnungen bzw. Rohre müssen so verlegt sein, dass ein späterer\nKabeleinzug ohne Zugang zu Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten sowie Kellerräume\nDritter möglich ist.\n- Ausführung von Brandschotts als Weichschott mit ausreichend Reserve für\nzusätzliche Kabel, um eine einfache Erweiterung zu ermöglichen.\n- Vorgaben zu den Abschlusspunkten an beiden Enden (z. B.\nMultimediaverteiler in Wohnungen).\n- Vorgaben zur Einplanung von ausreichend Platz für entsprechende\nAbschlusstechnik in den Hausanschlussräumen (z. B.\nNetzwerkschränke/Wandverteiler).\n- Vorgaben zur Einplanung von Reserve-Zählerplätzen zur Stromversorgung von\nTelekommunikationsausrüstung.\n\nViele Grüße",
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"sender": "Bürger- und Ordnungsamt Darmstadt, Abt. Zulassungsbehörde",
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