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    "subject": "Ihr Antrag nach dem VIG zum Betrieb Dampfe Essen, Heinrich-Brauns-Str. 9-15, 45355 Essen - Az. 59-6-1407-13-23-Jö",
    "content": "Sehr geehrter Herr Hesse,\n\n\nI.                     Ihrem Antrag vom 26.04.2023 auf Zugang zu Informationen nach dem VIG wird entsprochen.\n\n\nII.                   Der Informationszugang erfolgt elektronisch (per E-Mail) 14 Tage nach Bekanntgabe dieser Entscheidung an den zu beteiligenden Dritten.\n\n\nIII.                 Die Erteilung der Informationen erfolgt kostenfrei.\n\n\nBegründung:\n\n\nAm 26.04.2023 stellten Sie einen Antrag nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zum im Betreff genannten Betrieb.\n\n\nNach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze.\n\n\nNach § 5 Abs. 4 VIG darf der Informationszugang erst 14 Tage nachdem die Entscheidung dem Betrieb bekannt gegeben wurde, erfolgen. Sollten seitens des betroffenen Betriebes Rechtsmittel gegen die Auskunftserteilung eingelegt werden, und diese dadurch evtl. verzögert werden, werde ich Sie hierüber informieren.\n\nIch bitte zu berücksichtigen, dass die übersandten Informationen nur den Zustand zum Zeitpunkt der lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen darstellen\n\n\nNach § 7 Abs. 1 S. 2 VIG ist der Zugang zu den Informationen für Sie kostenfrei.\n\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n\nGegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erheben.\n\nDie Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3 in 45879 Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.\n\nDie Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung.\n\nWird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d S. 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden.\n\nDies gilt nach § 55d S. 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d S. 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\n\nHinweis:\n\n\nGemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 4 S. 1 VIG hat eine Klage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, der Zugang zu den Informationen kann Ihnen auch dann gewährt werden, wenn der Betrieb dagegen Klage erhebt. Allerdings kann das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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