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Sie wurden daher um Mitteilung gebeten, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten möchten und zur Übernahme der Gebühr bereit seien.\r\n\r\nMit E-Mail vom 04.05.2023 erklärten Sie, trotz Kostenfolge am Antrag festzuhalten. \r\n\r\nHierauf ergeht folgender\r\n\r\nBescheid:\r\n\r\nIhrem Antrag wird teilweise stattgegeben.\r\n\r\nAls Anlage wird Ihnen der aktuelle „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien“ vom 29.03.2023 (Stand: März 2023) in teilgeschwärzter Fassung übermittelt.\r\n\r\nDieser Bescheid ergeht gebührenpflichtig.\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nGem. § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Sind jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschlusstatbestände der §§ 3 - 6 IFG erfüllt, ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen.\r\n\r\nIm Einzelnen beruhen die Schwärzungen für den „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien“ vom 29.03.2023 (Stand: März 2023) auf folgenden Überlegungen, die in der nachstehenden Übersicht aufgelistet sind:\r\n\r\nBegründungen für die Schwärzungen\r\n\r\nSeite Begründung1\r\n6-7, 10, 18, 23,| 83 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 1 a) IFG:\r\n29,31 I  Schutz der internationalen Beziehungen\r\n\r\n8,21 I  §3 Nr. 4 IFG und § 3 Nr. 7 IFG:\r\n Vertraulich erhobene oder übermittelte Information\r\n\r\nNachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, §3 Nr. 1a IFG\r\n\r\n§3 Nr. 1a IFG sieht eine Ausnahme von der Regel vor, wenn das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann.\r\n\r\nUnter internationalen Beziehungen versteht man die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - Juris-Rn. 14; die Begründung des Gesetzentwurfs BTDrucks 15/4493 S. 9).\r\n\r\nIn dem Lagebericht zu Syrien werden Aussagen zu Staaten in der Region und Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffen. Zu den genannten Staaten unterhält die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen.\r\n\r\nIm Falle eines Bekanntwerdens der geschwärzten Textpassagen in dem angeforderten Lagebericht besteht das Risiko nachteiliger Auswirkungen für eben diese Beziehungen.\r\n\r\nDie Bundesregierung hat ein großes Interesse an einer weiterhin vertrauensvollen und stabilen Zusammenarbeit mit den oben genannten Staaten. Sie könnten Schaden nehmen, wenn vertrauliche Aussagen an die Öffentlichkeit gerieten.\r\n\r\nEs entspricht den diplomatischen Gepflogenheiten, vertrauliche Äußerungen anderer Staaten vertraulich zu behandeln und diese unbeteiligten Dritten oder der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen. 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Die Einstufung wurde aus Anlass Ihrer IFG Anfrage überprüft und für die weiterhin geschwärzten Passagen bestätigt.\r\n\r\nDer Bericht enthält Einschätzungen und Wertungen, deren Herausgabe sich nachteilig auf die internationalen Beziehungen und die innere und äußere Sicherheit auswirken könnte, was folglich nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland wäre.\r\n\r\nDer Bericht kann Ihnen daher nur in teilweise geschwärzter Form zugänglich gemacht werden. Ihrem vollständigen Informationszugang steht § 3 Nr. 4 IFG entgegen.\r\n\r\nVertraulich erhobene oder übermittelte Information, § 3 Nr. 7 IFG\r\n\r\nNach § 3 Nr. 7 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Der Schutz des § 3 Nr.\r\n7 FG dient sowohl dem Schutz des Informanten als auch dem der Behörde. Der Schutzzweck der Bestimmung hat eine doppelte Zielsetzung: Schutz von Informanten gegenüber der Preisgabe ihrer Identität und Schutz der Behörde hinsichtlich ihrer Aufgabenwahrnehmung.\r\n\r\nDie Berichte enthalten teilweise schutzbedürftige Informationen zu Informationsquellen. Die Bekanntgabe dieser Informationen an Dritte würde die Sicherheit und die Vertraulichkeit der Quellen sowie die Arbeit der deutschen Auslandsvertretungen gefährden.\r\n\r\nDas objektiv schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der Dritten besteht weiterhin fort. Ein Informationszugang zu schützenswerten Quellen ist gem. § 3 Nr. 7 IFG nicht möglich.\r\n\r\nKostenentscheidung:\r\n\r\nFür den Informationszugang wird eine Gebühr von 185,00 € erhoben.\r\n\r\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 10 IFG i. V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV). 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Bei Zugrundelegung von pauschalierten Stundensätzen pro Arbeitsstunde von 60,00 € für Mitarbeiter-/innen des höheren und 45,00 € für Mitarbeiter/-innen des gehobenen Dienstes sind daher Gebühren in Höhe von 185,00 € angefallen. Die Gebühr soll keine abschreckende Wirkung entfalten und in einem angemessenen Verhältnis zu der gewährten Auskunft stehen.\r\n\r\nBitte überweisen Sie den Gesamtbetrag i. H. v. 185,00 EUR innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Bundeskasse:\r\n\r\nName der Bark: Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig\r\nKontoinhaber: Bundeskasse Halle\r\n\r\nIBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40\r\nBIC: MARKDEFI1860\r\n\r\nUnter Verwendungszweck geben Sie bitte an: 880801019421, 505-IFG-169-2023\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nIm Auftrag\r\n\r\nIhre Rechte (Rechtsbehelfsbelehrung):\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Auswärtigen Amt in Berlin oder Bonn erhoben werden.",
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