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    "subject": "AW: IFG-Anfrage: Kommunikation mit Datenschutzbehörden zur Einmalzahlung [#279325]",
    "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nSie bitten nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) um Zusendung der gesamten Kommunikation zwischen unserem Ministerium und den Datenschutzbehörden bezüglich der Einmalzahlung für Studierende und Fachschüler:innen nach dem EPPSG. Sie vertreten die Ansicht, dass die Auskunft einfach und damit gebührenfrei sei, was nach der entsprechenden Gebührenstelle Nr. 455 in der Anlage zum Saarländischen Gebührengesetz dann der Fall wäre, wenn der Zeitaufwand zur Erteilung der Auskunft nicht mehr als 45 Minuten betragen würde.\r\n\r\nDer geschätzte Zeitaufwand für die von Ihnen erbetene Auskunft liegt hingegen bei 4-5 Arbeitstagen und übersteigt damit den Rahmen einer einfachen und damit gebührenfreien Auskunft.\r\n\r\nFür diesen Fall haben sie darum gebeten, dass Ihnen die Höhe der zu erwartenden Verwaltungsgebühr mitgeteilt wird. Dies ist nicht ohne weiteres möglich. Nach saarländischem Gebührenrecht ist eine Rahmengebühr zwischen 76 € und 650 € zu erheben, die sich am Verwaltungsaufwand und dem Nutzen der Amtshandlung für Sie (sog. Äquivalenzprinzip) zu orientieren hat. \r\n\r\nDer Verwaltungsaufwand würde berechnet werden nach dem erforderlichen Zeitaufwand für die von Ihnen erbetene Auskunft, wobei die Stundensätze je nach eingesetztem Personal zwischen 45 € und 82 € liegen. Dieser Verwaltungsaufwand wäre dann dem Äquivalenzprinzip folgend ins Verhältnis zu setzen zu dem Nutzen, den die Auskunft für Sie hat. Zu beachten wäre hierbei auch der sich aus § 1 SIFG ersichtliche Gesetzeszweck, über die Transparenz der Akteninhalte die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Wir hätten daher im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu prüfen, inwieweit die Bedeutung des Informationszugangs für die demokratische Meinungs- und Willensbildung und die Kontrolle des staatlichen Handelns den Aspekt der Kostendeckung durch Erhebung der den Verwaltungsaufwand deckenden Verwaltungsgebühr zurückdrängt.\r\n\r\nDa derzeit nicht erkenn- und einschätzbar ist, inwieweit die von Ihnen erbetene Auskunft für die demokratische Meinungs – und Willensbildung sowie die Kontrolle des staatlichen Handelns von Belang ist, daneben der konkrete Verwaltungsaufwand sich erst bei Erfüllung ihres Auskunftsanspruchs ergibt, kann ich Ihnen die Höhe der zu erwartenden Verwaltungsgebühr nicht nennen. Sie läge jedenfalls innerhalb der oben genannten Rahmengebühr und nach aktueller Einschätzung eher am oberen Rand der Spanne.\r\n\r\nWenn Ihnen die wie dargelegt dem Grunde nach gebührenpflichtige Auskunft erteilt werden soll, bitte ich um Darlegung, inwieweit der Informationszugang für Sie im oben angesprochenen Sinne eine Bedeutung hat, die den Aspekt der Kostendeckung zurückgedrängt, damit ich mein Ermessen im Rahmen der Gebührenfestsetzung rechtmäßig ausüben kann. \r\n\r\n\r\nHerzliche Grüße",
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    "status_name": "Warte auf Antwort",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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