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    "content": "Aktenzeichen 209.2.3.1.6-62/18\n\nInformationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)\nIhr Antrag auf Informationszugang zu einer Vorlage und Stellungnahmen der Staatskanzlei MPK, TOP 3/4 \"Bildung in der digitalen Welt\"\n\nIhre E-Mail vom 30.12.2017\n\n\n\nSehr geehrtAntragsteller/in\n\nmit E-Mail vom 30.12.2017 wenden Sie sich gem. § 13 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW), da die Staatskanzlei NRW von Ihnen die Bekanntgabe Ihrer Postanschrift verlangt, um Ihren Antrag auf Informationszugang zu bearbeiten.\n\nZu der Frage, ob ein Antrag auf Informationszugang über die Internetplattform Fragdenstaat.de nach dem IFG NRW zulässig ist, wurde bereits im 22. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht auf Seite 100 (zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/22_DIB/DIB_22.pdf) und im 23. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht auf Seite 152 Stellung bezogen (zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/index.php ).\n\nGemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW sieht ausdrücklich vor, dass Anträge auch in elektronischer Form gestellt werden können. Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf die auskunftspflichtige Stelle  personenbezogene Daten, insbesondere die Adressen der Antragsteller, nur dann erheben, wenn dies zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht nur nützlich oder dienlich, sondern vielmehr sogar erforderlich ist. Dies kommt insbesondere in folgenden Fallgruppen in Betracht:\n\n\n*                   Erlass eines Gebührenbescheides\n\n*                   Erlass eines Ablehnungsbescheides, wenn die Antragsteller Rechtsmittel einlegen wollen\n\n*                   aus materiell-rechtlichen Gründen (Geltendmachung eines rechtlichen Interesses oder erforderliche Einwilligung der Weitergabe anderer pbD)\n\n*                   Zusendung von Informationsmaterial per Post (Beispielsweise CD-ROM)\n\nDie Staatskanzlei folgt dieser Auffassung bei Anträgen, die über diese Plattform gestellt werden, derzeit nicht. Ein gesondertes Aufgreifen Ihres Einzelfalls erscheint daher zum jetzigen Zeitpunkt leider nicht zielführend. Die Erörterungen mit der Staatskanzlei u.a. zu diesem Thema sind allerdings noch nicht abgeschlossen. Sollte sich hierbei eine Änderung der Auffassung seitens der Staatskanzlei abzeichnen, würde ich auch ihr Anliegen explizit vortragen.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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