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"subject": "Studierendenwerk Düsseldorf, Verwaltungsvorschrift gem. § 12 III StWG [#26517]",
"content": "Aufsichtsbeschwerde gegen das Studierendenwerk Düsseldorf (Referat 123 des MKW)\r\nAntrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nder Verwaltungsrat des Studierendenwerk Düsseldorf hat eine Beitragserhöhung beschlossen, die zum WS 2018/19 greifen soll. Laut meinen Informationen wurde diese Beitragserhöhung vor 1-2 Jahren beschlossen. Die absolute Steigerung beträgt 9 € pro Studenten und Semester (vorher 79 € ab WS 2018/19 88 €). Daneben werden auch die Preise für die Mahlzeiten ab dem 01.08.2018 erhöht. \r\n\r\nDa Studierende eine eigene soziale Gruppe mit finanziellen Schwierigkeiten darstellt, erscheint die Erhöhung der Beiträge um 9 € bei gleichzeitiger Erhöhung der Preise als unverhältnismäßig und das Ziel die sozialen Bedürfnisse zu befriedigen gefährdet. \r\n\r\nDie Erhöhung der Preise erscheinen auch insofern unverhältnismäßig als dass die Beitragshöhe zuletzt im WS 2013/2014 festgelegt wurde, als die Anzahl der Studierenden geringer war als heute. Für die Preiserhöhung werden verschiedene Gründe von der Geschäftsführung angegeben: Einkaufspreise, Energie, Tariferhöhungen, neue gesetzliche Regelungen. \r\n\r\nWenn die Tariferhöhungen isoliert betrachtet wird, dann betragen diese über die vier Jahre wohl insgesamt (geschätzte) 6 %. Dabei sinken aber die Grenzkosten je zusätzlichem Student. Zumal die Anzahl an Beschäftigen nicht proportional zu der Anzahl an Studenten steigen sollte. \r\n\r\nNimmt man die Strompreisentwicklung für gewerbliche Kunden, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/154902/umfrage/strompreise-fuer-industrie-und-gewerbe-seit-2006/ , so ist der Strompreis bei ca. 21,7 Cent pro kWh geblieben. Dies sollte auch von den bisherigen Beiträgen gedeckt sein. Auch die Gaspreise für gewerbliche Kunden sind von 5,2 Cent pro kWh im Jahre 2014 auf 4,5 Cent pro kWh im Jahre 2017 gesunken.\r\nhttps://de.statista.com/statistik/daten/studie/168528/umfrage/gaspreise-fuer-gewerbe--und-industriekunden-seit-2006/\r\n\r\nAuch der Verbraucherpreisindex (Inflation) ist relativ stabil und niedrig geblieben, sodass dieses Argument auch nicht eine solch hohe Beitragserhöhung verursachen kann. \r\nhttps://de.statista.com/statistik/daten/studie/1046/umfrage/inflationsrate-veraenderung-des-verbraucherpreisindexes-zum-vorjahr/\r\n\r\nAuch die unbestimmt genannten gesetzlichen Änderungen können mE nicht eine solche Erhöhung begründen.\r\n\r\nZudem stellt die Erhöhung des Sozialbeitrages und die gleichzeitige Erhöhung der Essenspreise eine doppelte Belastung für die Studenten dar. Wobei die Essenspreiserhöhung höchstwahrscheinlich eine höhere Belastung darstellt als die Erhöhung des \"Sozialbeitrages\".\r\n\r\nInsgesamt ist erscheint die Steigerung überhöht und hätte durch die o.g. Marktfaktoren erheblich niedriger ausfallen müssen. Die radikale Preissteigerung ist nicht nachvollziehbar.\r\n\r\nIch bitte hiermit das Ministerium Maßnahmen der Aufsicht zu ergreifen und die Beitragserhöhung zu überprüfen und ggf. den Verwaltungsratsbeschluss aufzuheben. \r\n\r\nIm Rahmen meiner separaten IFG-Anfage bitte ich Sie folgendes mir zuzusenden:\r\n\r\n- die derzeit gültige Verwaltungsvorschrift gem. § 12 III StWG (NRW) \r\n- ältere Verwaltungsvorschriften gem. § 12 III StWG (NRW) um die Erhöhung der Zuschüsse über die Jahre nachvollziehen zu können\r\n- Informationen ob es Aufsichtsbeschwerden gab bezüglich der Beitragserhöhung zum WS 2018/19\r\n\r\nDies ist auch ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAras Abbasi\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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