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    "subject": "AW: WG: AZ: 209.2.3.2.11-6243/23 Antrag auf Informationszugang; hier: AfWSE, 26.04.2023: Thermenhotel Bad Driburg [#285785]",
    "content": "AZ: 209.2.3.2.11-6243/23\r\n\r\nGuten Tag << Antragsteller:in >>\r\n\r\nDie Bemühungen um Herstellung von Transparenz möchte ich nicht absprechen. Ich möchte mir über den Inhalt der Entscheidung und der Entscheidungsgrundlage des Ausschuss jedoch selbst ein Bild machen und dieses ungefiltert erhalten. Beispielsweise wird kein Wort zu den möglichen Finanzierungsmodellen der Kommune verloren.\r\n\r\nGemeint dürfte diese Mitteilungsvorlage sein: https://ratsinfo.bad-driburg.de/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZb1UTxshPYlLfqDsrWbjUWz07tdPub06GU91skZRUZgW/Mitteilungsvorlage_MI-0022-2023.pdf\r\n\r\nDie Präsentationsfolien werden im Übrigen demnächst (und das kann auch mal einige Monate dauern) mit dem Protokoll veröffentlicht. Sie sind es aber noch nicht.\r\n\r\n-----------------------------------------\r\n\r\nIch bitte weiter um Vermittlung, weil ich aus der Antwort des Stadtverwaltung Bad Driburg keinen haltbaren Verweigerungsgrund für eine Ablehnung des IFG NRW herauszulesen vermag.\r\n\r\nDen Antrag schränke ich auf die Verwaltungsvorlage und den Beschluss ein, da hier eine Anwendung von § 7 IFG NRW völlig ausgeschlossen scheint. Maximal § 8 IFG NRW könnte greifen. Dies wäre aber durch einzelne Schwärzungen konkreter Unternehmenszahlen problemlos in den Griff zu bekommen.\r\n\r\nIch tue mich immer noch schwer den konkreten Grund zu finden. Und offenbar trifft dies auch auf die Stadtverwaltung zu. Frei nach dem Motto: \"Was nicht sein darf, kann auch nicht sein\".\r\n\r\nNun wird davon gesprochen, dass der Beschluss des Ausschuss eine \"Willensbildung\" des Rats sei. Dies deutet auf § 7 Nr. 2 hin, obwohl die Ablehnung mit Nr. 1 begründet wurde. \r\n\r\nDass Vorlagen und erst recht Ratsbeschlüsse nicht vom § 7 IFG NRW gedeckt sein können, dürfte als gesichert gelten.\r\n\r\n§ 7 Nr. 1: Die angefragten Unterlagen sind offensichtlich keine \"Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen\", da die Unterlagen bereits als Beratungsgrundlage in die Sitzung eingebracht wurden und daher finalisiert sind.\r\n\r\n§ 7 Nr. 2 a): Die Willensbildung ist nicht betroffen. Dies wäre beim Protokoll der Fall, welches ich von meiner Anfrage explizit ausgenommen habe. Aufgrund dessen ist zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung sowie den Sachinformationen, die im Rahmen der Willensbildung herangezogen werden, einerseits und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung andererseits zu unterscheiden (vgl. Urteil des OVG Münster vom 09.11.2006 Az.: 8 A 1679/04, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2013 - 8 A 809/12)\r\n\r\nDie Verwaltungsvorlage ist eindeutig eine zur Willensbildung herangezogene Sachinformation. Die Willensbildung beschreibt hier lediglich den Prozess und die Diskussion im Ausschuss, um am Ende zu einem Ergebnis (hier den Beschluss) zu gelangen.\r\n\r\nDie Vorlage zeigt sicherlich auch keine Willensbildung der Verwaltung - d.h. Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Stadtverwaltung (wie von OVG NRW 8 A 809/12 gefordert). Dies wäre ungewöhnlich und darzulegen. Der Beschluss ohnehin sowieso nicht.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\n\nAnfragenr: 285785\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/285785/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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