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"subject": "WG: Nutzbarkeit des Schwimmbeckens in der Schule am Hügel, Am Probsthof 102, 53121 Bonn [#288601]",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage vom 19.09.2023, die mir erst heute zuständigkeitshalber zur Bearbeitung weitergeleitet wurde und deren Eingang ich Ihnen hiermit bestätige.\r\n\r\nEs handelt sich um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), mit der Sie verschiedene Auskunft über die Nutzbarkeit des Schwimmbeckens der Schule am Hügel begehren. Außerdem baten Sie um Übersendung des Konzepts zur Kompensation des Ausfalls des Schwimmbeckens.\r\n\r\nIch weise Sie darauf hin, dass der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen Informationen beschränkt ist und nicht schrankenlos besteht. Es sind etwa der Schutz personenbezogener Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter zu berücksichtigen. Diese wären im Fall eines Informationszugangs gem. § 10 IFG NRW zu schwärzen oder abzutrennen oder können zu einer Ablehnung führen.\r\n\r\nZunächst werde ich nun Rücksprache mit den einzubeziehenden Fachämtern halten. Nachdem ich von den Fachämtern entsprechende Rückmeldung erhalten habe, werde ich prüfen, ob die Informationen unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe des IFG NRW zugänglich gemacht werden können. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid.\r\n\r\nAußerdem weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle einer positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i. V. m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand.\r\nDieser lässt sich in manchen Fällen im Vorhinein nicht oder nur sehr schwer abschätzen, weshalb es schwierig ist, vorab eine Auskunft über die ggf. entstehenden Kosten zu erteilen. Ich bin allerdings bemüht, den Aufwand bei den zuständigen Fachämtern vorab in Erfahrung zu bringen und Sie darüber zu informieren.\r\nDer Umstand, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, führt nicht zu einer Befreiung. Von dem Befreiungstatbestand des § 2 VerwGebO IFG NRW sind insbesondere Fälle sozialer Härte erfasst.\r\nSollte Ihr Antrag abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren.\r\n\r\nBei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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