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"subject": "AW: IFG-Anfrage: Kommunikation mit Datenschutzbehörden zur Einmalzahlung [#279325]",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 10.10.2023 und möchte Sie über den derzeitigen Stand Ihrer IFG-Anfrage zur Kommunikation mit den Datenschutzbehörden zur Einmalzahlung informieren. \r\n\r\nWie Sie in Ihrer E-Mail richtig feststellen, befindet sich das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft (MFW) derzeit in dem Verfahrensschritt, in dem den Dritten deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben können. \r\n\r\nWie Sie § 8 Abs. 1 IFG entnehmen können, muss diese Stellungnahme innerhalb eines Monats erfolgen. Aufgrund des Umstandes, dass das MFW den Dritten die Unterlagen, bei denen eine Herausgabe aufgrund Ihrer Anfrage in Betracht kommt, für diese Stellungnahme zur Verfügung gestellt hat, mussten diese herausgesucht, sortiert und in weiten Teilen sogar anonymisiert werden um insbesondere die persönlichen Daten von beteiligten Personen zu schützen. \r\n\r\nBitte haben Sie Verständnis dafür, dass dies einen erheblichen Arbeits- und vor allem Zeitaufwand bedeutete und demnach eine Aufforderung zur Stellungnahme erst am 19.09.2023 erfolgen konnte. Demnach läuft die Frist zur Stellungnahme für die Dritten erst in der kommenden Woche ab und erst dann ist eine Entscheidung über die Herausgabe durch das MFW möglich. Diese Entscheidung ergeht schriftlich und ist auch den Dritten, die zur Stellungnahme aufgefordert wurde, bekannt zu geben (§ 8 Abs. 2 S. 1 IFG).\r\n\r\nDabei ist zu beachten, dass Ihnen der Informationszugang erst gewährt werden darf, wenn die Entscheidung den Dritten gegenüber bestandskräftig geworden ist (§ 8 Abs. 2 S. 2 IFG). Das bedeutet, dass abgewartet werden muss, ob einer der Dritten innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung, einen Rechtsbehelf gegen die o. g. Entscheidung über die Herausgabe einlegt. Sollte dies nicht der Fall sein, tritt die Bestandskraft einen Monat nach der Bekanntgabe ein. Erst dann können Ihnen die gewünschten Informationen zugänglich gemacht werden. Das bedeutet in Ihrem konkreten Fall, dass der Informationszugang frühestens Ende November möglich sein wird. \r\n\r\nFür weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n\r\nHerzliche Grüße",
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"sender": "Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland",
"status_name": "Warte auf Antwort",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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