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"subject": "Anfrage zur Auskunft über Beschlussempfehlungen durch das Jugendamt gegenüber Familienrichtern [#291555]",
"content": "Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nNach § 162 FamFG ist das Jugendamt Beteiligter bei Familienstreitverfahren. \r\nIm Rahmen dieser Mitwirkungspflicht erstellt das Jugendamt regelmäßig Stellungnahmen bzw. Empfehlungen für das Familiengericht. Die Empfehlungen enthalten dabei überwiegend oft einen Entscheidungsanhalt für das Gericht. \r\nIch würde gerne wissen wollen in wie vielen Fällen, der letzten 10 Jahre, das Gericht diesen „Beschlussvorgaben“ des Jugendamtes entsprochen hatte und in wie vielen Fällen davon abgewichen wurde. (Die Instanzenzüge eingeschlossen.)\r\nDas Jugendamt bekommt immer einen Entscheidungsrücklauf durch das Familiengericht und speichert die Datenlage zum Verfahren selbst zusätzlich ab. Die Daten müssen demnach weder erst erhoben, noch mit hohem Aufwand herausgefiltert werden, da es sich um lediglich wenige Dokumente handelt.\r\nMich interessiert dabei vor allem die Ausrichtung der Beschlussempfehlung in Bezug auf die Verteilung von Sorge und Umgang. Außerdem würde mich interessieren wie ausgewogen die Empfehlung in Hinblick auf die Eltern erfolgt ist.\n\nDies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nIch möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.\r\n\r\nIch verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.\r\n\r\nIch widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nMatthias Bräuer\n\n\n\n\nAnfragenr: 291555\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/291555/\n\nPostanschrift\nMatthias Bräuer\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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