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"subject": "AW: Kommunikation zu Professor Niklas-Medaille [#290534]",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nzum weiteren Verfahren möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:\r\n\r\nNach Durchsicht der einschlägigen Unterlagen handelt es sich bei den begehrten Informationen um solche, die auch personenbezogene Daten Dritter enthalten. Das IFG sieht die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren vor, sofern diese Daten offengelegt werden sollen (§ 8 IFG). \r\n\r\nAufgrund dieser Anhörungen wird es nicht möglich sein, die gewünschten Unterlagen innerhalb der einmonatigen \"Soll\"-Frist des § 7 Absatz 5 Satz 2 IFG zu übersenden. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf §§ 7 Absatz 5 Satz 3 i.V.m. 8 IFG, die für Drittbeteiligungsfälle eine Ausnahme von der \"Soll\"-Frist vorsehen. \r\n\r\nNach § 10 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren nach Maßgabe der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung-IFGGebV) vom 02.01.2006 erhoben. Grundsätzlich gebührenfrei ist die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrages. Für die Herausgabe von Abschriften ist bei einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand gemäß Teil A Nr. 2.2 der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV ein Gebührenrahmen von 30 bis 500 € vorgesehen. Die tatsächliche Höhe der Gebühr errechnet sich aus dem für die Bearbeitung notwendigen Personal-, Sach- und Zeitaufwand. \r\n\r\nIn welcher Höhe Gebühren im vorliegenden Fall tatsächlich anfallen werden, vermag ich noch nicht abschließend festzustellen, da ich den Verwaltungsaufwand erst im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags feststellen kann. Derzeit wird mit Gebühren im mittleren Gebührenrahmen gerechnet. Der Verwaltungsaufwand und folglich die Gebühren reduzieren sich voraussichtlich, wenn Sie mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden sind. \r\nInformieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung im Sinne des § 2 Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) geprüft werden kann. \r\n\r\nVor diesem Hintergrund bitte ich Sie bis zum 28.11.2023\r\n1.\tum Mitteilung, ob Sie Ihr Informationsersuchen trotz der zu erwartenden Gebühren aufrechterhalten möchten sowie\r\n2.\tum Mitteilung, ob Sie mit der Schwärzung sämtlicher personenbezogener Daten einverstanden sind oder ob Sie die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens wünschen.\r\n\r\nSollten Sie die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens wünschen, bitte ich Sie zudem ebenfalls bis zum 28.11.2023\r\n3.\taufgrund der Drittbetroffenheit um eine Begründung Ihres Informationsersuchens gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG sowie\r\n4. \tum Mitteilung, ob Sie vorsorglich Ihren Vorbehalt hinsichtlich der Weitergabe Ihrer Daten (Name und Antragsbegründung) an die zu beteiligenden Dritten aufheben.\r\n\r\nBitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich bis zu Ihrer Rückmeldung die Bearbeitung Ihres Antrages aussetzen werden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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