GET /api/v1/message/850544/?format=api
HTTP 200 OK
Allow: GET, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/850544/?format=api",
    "id": 850544,
    "url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/veranstaltungen-im-zoo-halle-deren-genehmigungen-und-vereinbarkeit-mit-der-genehmigung-zur-zoologischen-nutzung/#nachricht-850544",
    "request": "https://fragdenstaat.de/api/v1/request/291883/?format=api",
    "sent": true,
    "is_response": true,
    "is_postal": false,
    "is_draft": false,
    "kind": "email",
    "is_escalation": false,
    "content_hidden": false,
    "sender_public_body": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/7562/?format=api",
    "recipient_public_body": null,
    "status": "resolved",
    "timestamp": "2023-11-17T13:10:22+01:00",
    "redacted": false,
    "not_publishable": false,
    "attachments": [
        {
            "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/attachment/361446/?format=api",
            "id": 361446,
            "belongs_to": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/850544/?format=api",
            "name": "zoo-betriebserlaubnisvom060405_geschwaerzt.pdf",
            "filetype": "application/pdf",
            "size": 1837386,
            "site_url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/veranstaltungen-im-zoo-halle-deren-genehmigungen-und-vereinbarkeit-mit-der-genehmigung-zur-zoologischen-nutzung/850544/anhang/zoo-betriebserlaubnisvom060405_geschwaerzt.pdf",
            "anchor_url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/veranstaltungen-im-zoo-halle-deren-genehmigungen-und-vereinbarkeit-mit-der-genehmigung-zur-zoologischen-nutzung/#nachricht-850544",
            "file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/foi/850544/zoo-betriebserlaubnisvom060405_geschwaerzt.pdf?token=1ts6cB%3ATjUF5UAx3VuE8feqOZ2QUz5VeOpHjGdbIJ12tVDw4wQ",
            "pending": false,
            "is_converted": false,
            "converted": null,
            "approved": true,
            "can_approve": true,
            "redacted": null,
            "is_redacted": true,
            "can_redact": true,
            "can_delete": false,
            "is_pdf": true,
            "is_image": false,
            "is_irrelevant": false,
            "document": null
        }
    ],
    "subject": "AW UNB: Veranstaltungen im Zoo Halle, deren Genehmigungen und Vereinbarkeit mit der Genehmigung zur zoologischen Nutzung [#291883]",
    "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\n\r\nIhre Anfrage vom 08.11.2023 wurde zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet. Ich möchte Ihnen nunmehr darauf antworten und Ihrer Bitte um Informationszugang nach IZG und UIG in Form der Zusendung der erteilten Betriebserlaubnis für die Zoologische Garten Halle (GmbH) entsprechen.\r\n\r\n\r\nMit der Regelung des §42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG vom 29.07.2009) wird zunächst festgelegt unter welcher Voraussetzung zoologische Einrichtungen als sogenannter „Zoo“ im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Sofern diese Kriterien erfüllt werden, unterliegt der Zoo einer Genehmigungspflicht, das heißt, er benötigt zum Betrieb eine Genehmigung. Die Erteilung der Genehmigung ist dabei an die unter §42 Absatz 3 BNatSchG genannten Voraussetzungen gebunden. Dazu zählen u.a. auch die von Ihnen in Ihrer eMail vom 08.11.2023 eingangs aufgeführten 4 Hauptaufgaben. Nicht geregelt hingegen sind die Möglichkeiten des Zoos in Bezug auf die Durchführung von Veranstaltungen, sofern alle anderen grundsätzlichen Belange des Arten- und Tierschutzes, Bau- und Ordnungsrechtes erfüllt werden.\r\n\r\n\r\nIn der mit Datum vom 06.04.2005 erteilten Betriebserlaubnis, welche ich als Anlage dieser eMail beigefügt habe, sowie in den hinsichtlich der Gehege-Umnutzung und/oder Gehege-Neunutzung über die Jahre erteilten Änderungsbescheiden zur Betriebserlaubnis finden sich keine Auflagen und/oder Nebenbestimmungen in Hinblick auf die Durchführung von Veranstaltungen jedweder Art. Die Betriebserlaubnis wird seitens der Unteren Naturschutzbehörde als Bündelungsgenehmigung erteilt und umfasst die Aspekte des Artenschutzrechtes, des Tierschutzrechtes, des Baurechtes sowie des Ordnungsrechtes, unter Einbindung der jeweiligen Behörden. Die Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Belange erfolgt somit prinzipiell seitens des Veterinäramtes. Dieses prüft in enger Zusammenarbeit mit dem Zoo die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Belange und im Falle von Veranstaltungen, ob durch diese das Tierwohl tangiert wird und ob Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das Tierwohl sicherzustellen. Sofern es diesbezüglich Regelungen bedarf, werden dieses seitens der vorgenannten Behörde eigenständig getroffen. Entsprechende Abweichungen haben nur dann einen Einfluss auf die erteilte Betriebserlaubnis für den Zoo, wenn sie so gravierend sind, dass die gesetzlich festgelegten Aufgaben eines Zoos durch diesen nicht oder nicht vollumfänglich gewährleistet werden.\r\n\r\n\r\nDie bisher durchgeführten Veranstaltungen fanden, wie bereits erwähnt, immer unter Einbeziehung des Veterinäramtes statt und haben im Ergebnis keinen Grund zur Beanstandung gegeben oder gar die erteilte Betriebserlaubnis berührt. Wenngleich die Themen der durchgeführten Veranstaltungen nicht immer zwingend direkt mit dem Zoo in Verbindung gebracht werden können und nicht jedermanns Geschmack treffen, tangieren sie dennoch nicht die vom Zoo zu erfüllenden und von diesem auch erfüllten Aufgaben. Ob hier andere gesetzliche Regelungen der Durchführung von Veranstaltungen entgegenstehen, kann ich Ihnen nicht sagen. Jedoch würden diese nicht aus tier- und artenschutzrechtlicher Sicht der Durchführung der erfolgten und erfolgenden Veranstaltungen im Wege stehen.\r\n\r\n\r\nDie von Ihnen angeführte Betrachtung zur Geräuschkulisse von Veranstaltungen, aber auch generell hinsichtlich des Betriebs der zoologischen Anlagen, ist übrigens nicht Bestandteil der Betriebserlaubnis für den Zoo und wird auch gesetzlich nicht gefordert. Diese kann sich nur auf die Beeinträchtigung der Nachbarschaft beziehen und ist Bestandteil des Immissionsschutzrechtes. Die Belange des Immissionsschutzes werden nur anlassbezogen geprüft. Im vorliegenden Fall kann ich Ihnen jedoch mitteilen, dass für die Veranstaltung der „Magischen Lichterwelten“ 2022/2023 eine behördliche Prüfung zum Lärmschutz stattgefunden hat, welche keine Überschreitung der festgestellten Grenzwerte erbracht hatte, weder für die Tiergehege noch die Nachbarschaft. Entsprechende Aussagen hierzu wurden auch dem Landesverwaltungsamt mit Schreiben des Fachbereich Gesundheit vom 06.04.2023 mitgeteilt, welches seinerzeit ebenfalls in den Sachverhalt involviert war.\r\n\r\nSofern Sie konkrete Aussagen zum Tierschutzrecht seitens des Veterinäramtes (Fachbereich Gesundheit, Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Team Tierseuchenbekämpfung/Tierschutz/Arzneimittelüberwachung) benötigen, möchte ich Sie bitten, sich mit konkreten tierschutzrechtlichen Anfragen direkt an vorgenannte Behörde zu wenden. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie Einsicht in den Schriftverkehr zwischen dem Veterinäramt und dem Landesverwaltungsamt begehren.\r\n\r\nFür Rückfragen zu natur- und artenschutzrechtlichen Belangen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
    "redacted_subject": [
        [
            false,
            "AW UNB: Veranstaltungen im Zoo Halle, deren Genehmigungen und Vereinbarkeit mit der Genehmigung zur zoologischen Nutzung [#291883]"
        ]
    ],
    "redacted_content": [
        [
            false,
            "Sehr "
        ],
        [
            true,
            "<< Antragsteller:in >>"
        ],
        [
            false,
            "\n\r\n\r\nIhre Anfrage vom 08.11.2023 wurde zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet. Ich möchte Ihnen nunmehr darauf antworten und Ihrer Bitte um Informationszugang nach IZG und UIG in Form der Zusendung der erteilten Betriebserlaubnis für die Zoologische Garten Halle (GmbH) entsprechen.\r\n\r\n\r\nMit der Regelung des §42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG vom 29.07.2009) wird zunächst festgelegt unter welcher Voraussetzung zoologische Einrichtungen als sogenannter „Zoo“ im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Sofern diese Kriterien erfüllt werden, unterliegt der Zoo einer Genehmigungspflicht, das heißt, er benötigt zum Betrieb eine Genehmigung. Die Erteilung der Genehmigung ist dabei an die unter §42 Absatz 3 BNatSchG genannten Voraussetzungen gebunden. Dazu zählen u.a. auch die von Ihnen in Ihrer eMail vom 08.11.2023 eingangs aufgeführten 4 Hauptaufgaben. Nicht geregelt hingegen sind die Möglichkeiten des Zoos in Bezug auf die Durchführung von Veranstaltungen, sofern alle anderen grundsätzlichen Belange des Arten- und Tierschutzes, Bau- und Ordnungsrechtes erfüllt werden.\r\n\r\n\r\nIn der mit Datum vom 06.04.2005 erteilten Betriebserlaubnis, welche ich als Anlage dieser eMail beigefügt habe, sowie in den hinsichtlich der Gehege-Umnutzung und/oder Gehege-Neunutzung über die Jahre erteilten Änderungsbescheiden zur Betriebserlaubnis finden sich keine Auflagen und/oder Nebenbestimmungen in Hinblick auf die Durchführung von Veranstaltungen jedweder Art. Die Betriebserlaubnis wird seitens der Unteren Naturschutzbehörde als Bündelungsgenehmigung erteilt und umfasst die Aspekte des Artenschutzrechtes, des Tierschutzrechtes, des Baurechtes sowie des Ordnungsrechtes, unter Einbindung der jeweiligen Behörden. Die Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Belange erfolgt somit prinzipiell seitens des Veterinäramtes. Dieses prüft in enger Zusammenarbeit mit dem Zoo die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Belange und im Falle von Veranstaltungen, ob durch diese das Tierwohl tangiert wird und ob Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das Tierwohl sicherzustellen. Sofern es diesbezüglich Regelungen bedarf, werden dieses seitens der vorgenannten Behörde eigenständig getroffen. Entsprechende Abweichungen haben nur dann einen Einfluss auf die erteilte Betriebserlaubnis für den Zoo, wenn sie so gravierend sind, dass die gesetzlich festgelegten Aufgaben eines Zoos durch diesen nicht oder nicht vollumfänglich gewährleistet werden.\r\n\r\n\r\nDie bisher durchgeführten Veranstaltungen fanden, wie bereits erwähnt, immer unter Einbeziehung des Veterinäramtes statt und haben im Ergebnis keinen Grund zur Beanstandung gegeben oder gar die erteilte Betriebserlaubnis berührt. Wenngleich die Themen der durchgeführten Veranstaltungen nicht immer zwingend direkt mit dem Zoo in Verbindung gebracht werden können und nicht jedermanns Geschmack treffen, tangieren sie dennoch nicht die vom Zoo zu erfüllenden und von diesem auch erfüllten Aufgaben. Ob hier andere gesetzliche Regelungen der Durchführung von Veranstaltungen entgegenstehen, kann ich Ihnen nicht sagen. Jedoch würden diese nicht aus tier- und artenschutzrechtlicher Sicht der Durchführung der erfolgten und erfolgenden Veranstaltungen im Wege stehen.\r\n\r\n\r\nDie von Ihnen angeführte Betrachtung zur Geräuschkulisse von Veranstaltungen, aber auch generell hinsichtlich des Betriebs der zoologischen Anlagen, ist übrigens nicht Bestandteil der Betriebserlaubnis für den Zoo und wird auch gesetzlich nicht gefordert. Diese kann sich nur auf die Beeinträchtigung der Nachbarschaft beziehen und ist Bestandteil des Immissionsschutzrechtes. Die Belange des Immissionsschutzes werden nur anlassbezogen geprüft. Im vorliegenden Fall kann ich Ihnen jedoch mitteilen, dass für die Veranstaltung der „Magischen Lichterwelten“ 2022/2023 eine behördliche Prüfung zum Lärmschutz stattgefunden hat, welche keine Überschreitung der festgestellten Grenzwerte erbracht hatte, weder für die Tiergehege noch die Nachbarschaft. Entsprechende Aussagen hierzu wurden auch dem Landesverwaltungsamt mit Schreiben des Fachbereich Gesundheit vom 06.04.2023 mitgeteilt, welches seinerzeit ebenfalls in den Sachverhalt involviert war.\r\n\r\nSofern Sie konkrete Aussagen zum Tierschutzrecht seitens des Veterinäramtes (Fachbereich Gesundheit, Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Team Tierseuchenbekämpfung/Tierschutz/Arzneimittelüberwachung) benötigen, möchte ich Sie bitten, sich mit konkreten tierschutzrechtlichen Anfragen direkt an vorgenannte Behörde zu wenden. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie Einsicht in den Schriftverkehr zwischen dem Veterinäramt und dem Landesverwaltungsamt begehren.\r\n\r\nFür Rückfragen zu natur- und artenschutzrechtlichen Belangen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
        ]
    ],
    "sender": "Stadt Halle (Saale)",
    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
}