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"subject": "AW: [EXTERN] Muster-Dienstausweis für Hilfsbeamte nach § 10 POG-SH [#291220]",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage zum Muster-Dienstausweis für Hilfsbeamte nach § 10 POG-SH.\r\n\r\nDie Ausstellung von Dienstausweisen liegt in der Hand der jeweiligen Anstellungskörperschaft.\r\nMuster von Dienstausweisen liegen dem Ministerium nicht vor.\r\n\r\nZum rechtlichen Hintergrund die folgenden Informationen: \r\nIm ordnungsrechtlichen Bereich ist nur in § 2 Absatz 5 der Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 13. Juni 2023 die Pflicht zum Mitführen eines Dienstausweises geregelt. Danach gilt die Ausweistragepflicht des § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes für die in den Absätzen 3 und 4 der Verordnung genannten Bediensteten der Kommunen, die zur Anwendung unmittelbaren Zwangs ermächtigt und in der Regel zu Hilfspolizisten nach § 10 POG ernannt sind, mit der Maßgabe, dass anstatt des Personalausweises ein Dienstausweis mit Lichtbild dienstlich mitzuführen ist. Der Dienstausweis hat bei Bediensteten, die zum dienstlichen Umgang mit Waffen nach § 1 Absatz 2 Waffengesetz berechtigt sind, auf diese Berechtigung hinzuweisen und die hiervon umfassten Waffen nach ihrer Art zu benennen.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
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