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    "content": "Sehr << Anrede >>\n\r\nich wollte nur lieben Ordnung halber daran erinnern, dass die IFG Anfrage nicht dem § 32i AO unterliegt und damit nicht die FGO, sondern § 75 VwGO einschlägig ist. Auch das BMF sieht dies in der IFG Anfrage unter https://fragdenstaat.de/anfrage/bundesteuerblatt/849983/anhang/2023-11-15-10-51-25-0001-kath_geschwaerzt.pdf in seinem Widerspruchsbescheid nicht anders. Die Frist läuft insoweit am Montag, 27.11.2023 ab. Ich hoffe, sie wollen nicht, dass das VG Schwerin bemüht werden muss.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\n\nAnfragenr: 284963\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/284963/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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