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    "subject": "Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Stuttgart [#291724]",
    "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n1. Übersendung der aktuellen Geschäftsordnung des Bereichsausschuss für \r\nden Rettungsdienst.\r\n2. Übersendung der aktuellen Zusammensetzung mit Name, Funktion der Person \r\nfür den Bereichsschusses für den Rettungsdienst\r\nDies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des \r\nLandesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen \r\nInformationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich \r\nzu machen. \r\nSollten sie ein Verfahren nach § 8 Abs. 1 LIFG durchführen wollen, so wäre \r\ndies sicherlich innerhalb einer Frist von sechs Wochen durchführbar.\r\nInformationspflicht sind alle Stellen bei denen amtliche Informationen \r\ntatsächlich vorhanden sind. Die Protokolle und die Geschäftsordnung des \r\nBereichsausschuss für den Rettungsdienst liegen dem Landratsamt als \r\nMitglied dessen vor. Es ist daher von einer Verfügungsberechtigung \r\nauszugehen. Verfügungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 S. 1 LIFG ist jedenfalls \r\ndie federführende Behörde, aber regelmäßig auch alle anderen Behörden, bei \r\ndenen die Unterlagen vorhanden sind. Bei beratenden Gremien, die einer \r\ninformationspflichtigen Stelle zugeordnet sind, ist von einer \r\nVerfügungsbefugnis der Stelle auszugehen, wenn diese über eine \r\nAusfertigung der Unterlagen verfügt. Der Bereichsausschuss ist ein solch \r\nberatendes Gremium und das Landratsamt ist selbst Mitglied im \r\nBereichsausschuss, weshalb von einer gleichen Sachnähe auszugehen ist \r\n(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3.11.2011 - 7 C 4.11, Rn. 28). \r\nDeshalb - und auch vor dem Hintergrund, d richte ich das \r\nInformationsersuchen bewusst an Sie. Da Aufgrund des Bescheids des \r\nRegierungspräsidiums Freiburg (Aktenzeichen R16P-F1161-55-476/17-679/1/8) \r\ndavon auszugehen ist, das ich eine ungeschwärzte Liste der Mitglieder des \r\nBereichsausschuss übermittelt werden bekomme, entfällt aus meiner Sicht \r\nauch der Grund für Schwärzungen in den Protokollen. \r\nEs ist auch nicht davon auszugehen das etwa Gäste, Gutachter oder zufällig \r\nbei der Sitzung des Bereichsausschuss Anwesende ein Recht auf Schwärzung \r\nhätten. Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt auch bei Daten von \r\nGutachter_innen, Sachverständigen und Personen, die in vergleichbarer \r\nWeise eine Stellungnahme abgeben haben. \r\nDie Angaben beschränken sich dabei auf Name, Titel, akademischen Grad, \r\nBerufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und \r\n–telekommunikationsnummer. Dasselbe gilt nach § 5 Abs. 4 S. 2 LIFG auch \r\nfür Amtsträger_innen. Amtsträger_innen sind vor allem solche im Sinne der \r\n§ 7 AO beziehungsweise § 11 Abs. 1 Nummer 2 StGB. Danach ist Amtsträger, \r\nwer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen \r\nöffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, \r\nbei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag \r\nAufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. \r\nBeispielsweise wurde der Zugang zur Teilnehmerliste einer Kabinettssitzung \r\nnach dem Informationsfreiheitgesetz des Bundes (IFG) höchstrichterlich \r\nentschieden mit BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 -7 C 19.17 Rn. 44 ff. Hier \r\nwaren sogar Teilnehmende betroffen, die kein politisches oder öffentliches \r\nAmt bekleideten. \r\nDas Bundesverwaltungsgericht geht von einer geringen Schutzwürdigkeit aus, \r\nda lediglich die Sozialsphäre betroffen sei. Hinweisen möchte ich auch auf \r\neine jüngst ergangene Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 \r\nC 5.21 hinsichtlich Zugang zu Namen und Kontaktdaten nach dem \r\nUmweltinformationsgesetz (UIG). Hierbei wurden die Regelungen des § 5 Abs. \r\n3 und 4 IFG Bund (vergleichbar mit § 5 Abs. 4 LIFG) analog angewandt (Rn. \r\n28 ff. des Urteils). \r\nHingegen ist das öffentliche Informationsinteresse hier als hoch \r\neinzuschätzen, zumal der Bereichsausschuss als öffentlicher Ausschuss für \r\nden im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit stehenden Rettungsdienst die \r\nVerantwortung trägt und durch den Informationszugang entsprechende \r\nTransparenz hergestellt werden kann.\r\nDa alle Bürgerinnen und Bürger potentielle Notfallpatienten sind (vgl.VGH \r\nBW, a.a.O.), ist es auch bei einem Gremium von gewichtigem öffentlichem \r\nInteresse, welche Personen diese maßgeblichen Entscheidungen im jeweiligen \r\nRettungsbereich treffen bzw. zu verantworten haben.\r\nSollten sie den Zugang zur Gesamtheit oder Teilen dieser Informationen \r\nwidersprechen, so ist ein förmlicher Bescheid notwendig, der sich an die \r\nüblichen Vorschriften für Form und Inhalt hält. Darin sind auch die \r\nAblehnungsgründe detailliert darzulegen, eine lediglich kursorische \r\nAntwort genügt nicht. \r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte \r\nich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. \r\nEs handelt sich jedoch meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei \r\ngeringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. \r\nDer mögliche Arbeitsaufwand besteht aus heraussuchen und Weitergabe der \r\nDokumente per Email und sollte von einer Verwaltungskraft in weniger als \r\n30 min zu erledigen sein. Für den Zeitansatz und daraus resultierenden \r\nKostensatz ist maßgeblich, wie eine Behörde diese Aufgabe erledigen würde, \r\ndie sich ordnungs- und zeitgemäßer Aktenführung bedient.\r\nDie Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach LIFG ist üblicher und normaler \r\nBestandteil der Aufgaben von Behörden. \r\nDer Bereichsausschuss ist ein Gremium, das im Rahmen der ihm nach § 2 RDG \r\nvom Land übertragenen Trägerschaft und Durchführung als maßgebliches \r\nOrganisations-und Planungsorgan für den Rettungsdienst im jeweiligen \r\nRettungsdienstbereich öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt \r\n(vgl. hierzu PdK Baden-Württemberg - Kommentar zum Rettungsdienstgesetz \r\nBaden-Württemberg, §§ 2 und 5).\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die \r\nzuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten, einer \r\ndarüber hinaus gehenden Weitergabe meiner Daten oder dieser Anfrage \r\nwiderspreche ich ausdrücklich.\r\nIch bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine \r\nEmpfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\n\nAnfragenr: 291724\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/291724/\n\nPostanschrift\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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Amtsträger_innen sind vor allem solche im Sinne der \r\n§ 7 AO beziehungsweise § 11 Abs. 1 Nummer 2 StGB. Danach ist Amtsträger, \r\nwer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen \r\nöffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, \r\nbei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag \r\nAufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. \r\nBeispielsweise wurde der Zugang zur Teilnehmerliste einer Kabinettssitzung \r\nnach dem Informationsfreiheitgesetz des Bundes (IFG) höchstrichterlich \r\nentschieden mit BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 -7 C 19.17 Rn. 44 ff. Hier \r\nwaren sogar Teilnehmende betroffen, die kein politisches oder öffentliches \r\nAmt bekleideten. \r\nDas Bundesverwaltungsgericht geht von einer geringen Schutzwürdigkeit aus, \r\nda lediglich die Sozialsphäre betroffen sei. Hinweisen möchte ich auch auf \r\neine jüngst ergangene Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 \r\nC 5.21 hinsichtlich Zugang zu Namen und Kontaktdaten nach dem \r\nUmweltinformationsgesetz (UIG). Hierbei wurden die Regelungen des § 5 Abs. \r\n3 und 4 IFG Bund (vergleichbar mit § 5 Abs. 4 LIFG) analog angewandt (Rn. \r\n28 ff. des Urteils). \r\nHingegen ist das öffentliche Informationsinteresse hier als hoch \r\neinzuschätzen, zumal der Bereichsausschuss als öffentlicher Ausschuss für \r\nden im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit stehenden Rettungsdienst die \r\nVerantwortung trägt und durch den Informationszugang entsprechende \r\nTransparenz hergestellt werden kann.\r\nDa alle Bürgerinnen und Bürger potentielle Notfallpatienten sind (vgl.VGH \r\nBW, a.a.O.), ist es auch bei einem Gremium von gewichtigem öffentlichem \r\nInteresse, welche Personen diese maßgeblichen Entscheidungen im jeweiligen \r\nRettungsbereich treffen bzw. zu verantworten haben.\r\nSollten sie den Zugang zur Gesamtheit oder Teilen dieser Informationen \r\nwidersprechen, so ist ein förmlicher Bescheid notwendig, der sich an die \r\nüblichen Vorschriften für Form und Inhalt hält. 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