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"subject": "AW: Mitglieder der Elbtower-Jury [#293338]",
"content": "Sehr geehrter Herr Schönberger,\r\n\r\nhiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Anfrage vom 25.11.2023. Die Anfrage ist bei uns am 25.11.2023 eingegangen.\r\n\r\nWir möchten bereits jetzt auf § 13 Abs. 6 HmbTG hinweisen, wonach juristische Personen des Privatrechts, die nach § 2 Absatz 3 als Behörden gelten, für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung verlangen können. Die Höhe der zu erstattenden Kosten bemisst sich nach den Gebührensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung in Hamburg (für Amtshandlungen nach § 13 Abs. 1 bis 3 und §§ 11 und 12 werden Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37) in Verbindung mit der „Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO)“ vom 5. November 2013 (HmbGVBl. S. 456), in den jeweils geltenden Fassungen, erhoben). Über die Höhe der Kosten ist jeweils im Einzelfall nach Maßgabe der vorgenannten Regelungen zu entscheiden, wobei der Kostenrahmen für das Zugänglichmachen von Informationen zwischen 15,- und 600,- Euro liegt. Anteilige Kosten können auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Auskunft nur teilweise erteilt und im Übrigen abgelehnt wird.\r\n\r\nEine Aussage über die konkrete Kostenhöhe kann erst nach Abschluss des Verfahrens getroffen werden, wenn feststeht, welche Schritte zur umfassenden Bearbeitung Ihrer Anfrage erforderlich waren.\r\n\r\nBitte teilen Sie uns innerhalb von drei Werktagen mit, falls Sie an dem Antrag nicht festhalten wollen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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