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    "subject": "<< Antragsteller:in >>: MDR - Anfrage „Anzahl Programmbeschwerden pro Jahr“ [#291622]",
    "content": "Hier: Ihr Vermittlungsersuchen vom 21. November 2023\n\n\nSehr << Antragsteller:in >>\n\nSie haben sich mit Schreiben vom 21. November 2023 an mich gewandt und um Vermittlung im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 2 Sächsisches Transparenzgesetz (SächsTranspG) gebeten.\n\nDem vorausgegangen war ein Antragsverfahren nach § 10 SächsTranspG, mit dem Sie sich an den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) gewandt hatten und um Zugang zu der Information „wieviele Programmbeschwerden jährlich beim MDR seit 2010 eingegangen sind und wie diese beschieden wurden.“ Sie baten zudem darum, dass Ihnen die die Auskunft in einem gängigen Tabellenkalkulationsformat zugesandt werde.\n\nMit Schreiben vom 21. November 2023 teilte Ihnen der MDR mit, dass für eine Bearbeitung Ihres Antrages die Angabe Ihres Namens und der Adresse gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 SächsTranspG notwendig seien. Im Übrigen teilte Ihnen der MDR in dem genannten Schreiben mit, dass öffentliche-rechtliche Rundfunkanstalten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 6 SächsTranspG nur dann transparenzpflichtige Stellen seien, soweit diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnähmen und dies staatsvertraglich geregelt sei. Die Bearbeitung von Programmbeschwerden sei keine solche Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Ein Transparenzanspruch auf die beantragte Information ergäbe sich daher für Sie nicht.\n\nDagegen richtet sich Ihr Vermittlungsersuchen vom 21. November 2023. Sinngemäß teilen Sie darin mit, dass Sie nicht erkennen könnten, weshalb die Behandlung von Programmbeschwerden keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung sei.\n\nLeider kann ich Ihnen keine andere Auskunft geben, als Sie bereits vom MDR erhalten haben. Unabhängig davon, ob Sie dem nach § 10 Abs. 2 S. 1 SächsTranspG rechtmäßigen Hinweis des MDR folgen, Ihren vollständigen Namen und Adresse gegenüber dem MDR zu nennen, besteht für Sie kein Anspruch auf Zugang zu der von Ihnen begehrten Information. Der MDR weist zutreffend daraufhin, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nur dann transparenzpflichtig sind, soweit sie eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, die staatsvertraglich geregelt ist, § 4 Abs. 3 Nr. 6 SächsTranspG. Die Bearbeitung von Programmbeschwerden ist keine Aufgabe, die eine öffentliche Verwaltung wahrnimmt. Aufgaben einer öffentlichen Verwaltung sind solche, die die Verwaltung auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes ausübt. Ein solches Gesetz ist für die Bearbeitung von Programmbeschwerden nicht ersichtlich. Auch müsste die Aufgabe durch einen Staatsvertrag geregelt sein, damit die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine transparenzpflichtige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 6 SächsTranspG sei. Auch für eine staatsvertragliche Regelung zur Bearbeitung von Programmbeschwerden gibt es keinen Anhaltspunkt. Zusammenfassend ist der MDR für die von Ihnen begehrte Information keine transparenzpflichtige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 6 SächsTranspG. Sie haben daher keinen Anspruch auf Zugang zu der von Ihnen begehrten Information aus dem SächsTranspG.\n\nIch bedauere Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können und schließe den Vorgang hier ab.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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