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    "content": "Sehr geehrter [geschwärzt],\r\n\r\nzu dem Thema „Lichterfahrten“ gibt es keinen Ministererlass aus dem Verkehrsministerium. Unseres Erachtens ist eine Lichterfahrt nur im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 2 StVO zulässig. Zuständig dafür sind die unteren Verkehrsbehörden des Landes Niedersachsen.\r\n\r\nAusführliche Betrachtung:\r\nDie Rechtslage hierzu ist eindeutig, auch wenn ein gewisses Verständnis für den Wunsch einer lichttechnischen „Individualisierung“ an Fahrzeugen besteht.\r\nDie lichttechnischen Vorschriften an Fahrzeugen sind europa- und nationalrechtlich übereinstimmend geregelt (mit Ausnahme von Sonderbeleuchtung wie Blaulicht an Einsatzfahrzeugen) und helfen durch diese Normierung in Bezug auf Lichtfarben, Leuchtstärken und Anbringungsvorschriften eine deutliche Erkennung der Verkehrssituationen. \r\n\r\nDa der Gesetzgeber den lichttechnischen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit widmet, werden diese durch verschiedene, aufeinander aufbauende Vorschriften präzisiert.\r\nNachstehend eine Verdeutlichung der Rechtslage.\r\n\r\nDurch § 30 StVZO wird generell die verkehrliche Vereinbarkeit eines Fahrzeuges für den Betrieb auf der Straße definiert:\r\n\r\n§ 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge\r\n(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass\r\nihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt.\r\n\r\nGemäß § 49a ff. StVZO werden die lichttechnischen Einrichtungen normiert und auf vorgeschriebene bzw. für zulässig erklärte Einrichtungen begrenzt.\r\n\r\nDurch § 22a Abs.1 StVZO (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile) ist vorgeschrieben, dass die zulässigen lichttechnischen Einrichtungen (bezgl. ihrer Wirksamkeit) einer Bauartgenehmigungspflicht unterliegen.\r\n\r\nÜber § 19 Abs.3 StVZO ist letztendlich festgelegt, dass bei einem Verstoß vorgenannter Vorschriften, die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges und somit auch der Versicherungsschutz, erlischt.\r\n\r\nBei Veranstaltungen die in öffentlichen, jedoch für die allgemeine Nutzung gesperrten, Bereichen stattfinden, ließe sich möglicherweise eine Duldung befürworten, welche sich jedoch nicht auf eine allgemeine Teilnahme am Straßenverkehr übertragen lässt.\r\n\r\nAusnahmegenehmigungen gem. § 70 StVZO für die jeweils einzelnen Fahrzeuge, dürften aufgrund der Vielzahl unterschiedlich möglicher Beleuchtungsvarianten sowie deren verkehrliche Auswirkungen nicht in Betracht kommen.  \r\n\r\nSofern vor Ort der Wunsch der Durchführung einer sogenannten “Lichterfahrt“ besteht, ist diese als eine Veranstaltung gem. § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) einzuordnen. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl der oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Solche Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Die Fahrt mit individuell beleuchteten Fahrzeugen wäre auf öffentlichen Straßen allenfalls in vom übrigen Fahrzeugverkehr abgegrenzten Streckenabschnitten zulässig.\r\n\r\nZusätzlich an Fahrzeugen angebrachte, nicht durch die Rechtslage legitimierte Beleuchtung, häufig auch nicht fahrzeugspezifische Lichterketten etc. welche aus dem Hausgebrauch stammen, ist gesetzlich verboten. Gemäß aktuell geltendem Bundesrecht, führt nicht vorschriftsmäßig angebrachte Beleuchtung zum Verlust der Betriebserlaubnis des jeweiligen Fahrzeuges und ggf. zum Erlöschen des Versicherungsschutzes.\r\n\r\nVor diesem auch haftungsrechtlichen Hintergrund erscheint es notwendig, eine Verfahrensweise zu vollziehen, bei welcher die im allgemeinen Straßenverkehr verbotenen lichttechnischen Ausrüstungen in einer quasi geschlossenen Veranstaltung verwendet werden.\r\n\r\nBei diesen Veranstaltungen entscheiden die zuständigen Straßenverkehrsbehörden im Rahmen des erforderlichen Erlaubnisverfahrens über Art und Umfang der Verkehrssicherungsmaßnahmen (Einsatz von Polizei und/oder Verwaltungshelfern). Mit der Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO wird dem Antragsteller auch die Verantwortung für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der erforderlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen übertragen. Die Umsetzung der diesbezüglichen verkehrsbehördlichen Anordnungen hat dabei durch entsprechend geschultes Personal, z.B. durch ein Verkehrssicherungsunternehmen (auf Basis von verkehrsbehördlichen Anordnungen) zu erfolgen. An dieser Stelle ist auch ein Eingehen auf die Route, die Teilnehmerzahl, notwendige Informationen für Fahrerinnen und Fahrer sowie eine ggf. für erforderlich gehaltene öffentliche Ankündigung der Veranstaltung etc. vorgesehen bzw. möglich.\r\nDas standardisierte Erlaubnisverfahren führen die 117 niedersächsischen Straßenverkehrsbehörden in eigener Verantwortung durch. Für dessen Handhabung in der Praxis umfassende Erläuterungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 StVO („Erlaubnispflichtige Veranstaltungen“) zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nIhre Pressestelle\r\n\r\nNiedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung \r\nReferat Kommunikation – Medien- und Öffentlichkeitsarbeit\r\n\r\nFriedrichswall 1 I 30159 Hannover (Postadresse) \r\n\r\n[geschwärzt] +[geschwärzt]\r\nE-Mail:   pressestelle@mw.niedersachsen.de\r\nInternet: www.mw.niedersachsen.de\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> \r\n[geschwärzt], [geschwärzt]\r\n[geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]>\r\n[geschwärzt] [#[geschwärzt]]\r\n\r\n[geschwärzt]!! 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