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    "content": "Stadt Dortmund\r\nDer Oberbürgermeister\r\nStadtplanungs- und Bauordnungsamt\r\n\r\n\r\nSehr << Antragsteller:in >>\n\r\nich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage vom 26.10.2023 und 29.11.2023 und \r\nbitte um Verständnis für die Verzögerung.\r\n\r\nLeider stehen die gewünschten Informationen und Unterlagen zu Auflagen und \r\nRegelungen zum Bauen und Planen von defensiver Architektur im \r\nStadtplanungs- und Bauordnungsamt nicht zur Verfügung. Sie haben die \r\nMöglichkeit, die Anfrage über das Büro für Anregungen, Beschwerden und \r\nChancengleichheit (<<E-Mail-Adresse>>) zu stellen, über das eine \r\nKoordination der Beantwortung durch einen anderen Fachbereich erfolgen \r\nkann. Ich setze es bei dieser Mail vorab in Kopie.\r\n\r\nIhre Rechte\r\nSoweit in diesem Bescheid der beantragte Informationszugang abgelehnt \r\nwird, kann dagegen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses \r\nBescheids Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht \r\nGelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder \r\nzur Niederschrift der Urkundsbeamtin*des Urkundsbeamten der \r\nGeschäftsstelle zu erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen \r\nihr zwei Abschriften beigefügt werden. \r\n\r\nDie Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an \r\ndie elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das \r\nelektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet \r\nsein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der \r\nverantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person \r\nsigniert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die \r\nfür die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen \r\nRahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über \r\ndie technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und \r\nüber das besondere elektronische Behördenpostfach \r\n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 \r\n(BGBl. I S. 3803 / FN-A 310-4-19).\r\n\r\nDer in § 55d VwGO genannte Personenkreis muss Klagen grundsätzlich \r\nelektronisch einreichen.\r\n\r\nFalls die Frist durch das Verschulden einer*eines von Ihnen \r\nBevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde deren*dessen Verschulden \r\nIhnen zugerechnet werden.\r\n\r\nZudem weise ich Sie darauf hin, dass Sie das Recht haben, den \r\nLandesbeauftragten für Datenschutz als Beauftragten für das Recht auf \r\nInformation anzurufen (§ 13 Abs. 2 IFG NRW). \r\n\r\nHinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite \r\nwww.justiz.de.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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