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"subject": "Durchführung des Wohngeldgesetzes - Verwaltungshinweise im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) [#294176]",
"content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nGuten Tag,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nMit Aktenzeichen: SW II 4 –72307/2#35 und Datum vom 20.12.2022 erließen Sie an die für das Wohnungswesen zuständigen Ministerien (Senatsverwaltungen) der Länder Verwaltungshinweise im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz)u. a. Festlegungen für vereinfachte Verfahren aufgrund erhöhten Antragsaufkommens.\r\nUnter anderem regelte Punkt V. § 27 Absatz 2, nicht nur vorübergehende Änderung im laufenden BWZ. \r\n\r\nHierzu heißt es in den o.g. Verwaltungshinweisen, daß:\r\n\"Abweichend von der Regelung in Teil A Nr.27.23 Absatz 1 WoGVwV ist eine Änderung im laufenden Bewilligungszeitraum nunmehr als „nicht nur vorübergehend“ im Sinne des § 27 Absatz 2 WoGG anzusehen, wenn sie mehr als vier Monate andauert. Bei der Überarbeitung der WoGVwV wird diese Änderung aufgenommen.\"\r\n\r\nDie kommunale Wohngeldstelle teilte mir telefonisch auf meine Anfrage, ob es zwischenzeitlich aktualisierte/neuere Verwaltungshinweise gibt, mit, daß dem so sei, aber die Wohngeldstelle diese neuen Verwaltungshinweise nicht an die Bürger herausgeben darf.\r\n\r\n1. Diese Herausgabe fordere ich hiermit ein und bitte \r\n2. zusätzlich um eine verbindliche Auskunft, ob die o.g. neue Regelung des Begriffes \"nicht nur vorübergehend\" im Sinne von Zeiträumen von bis zu 4 Monaten weiterhin Bestand hat.\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\n\nAnfragenr: 294176\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/294176/\n\nPostanschrift\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n<< Adresse entfernt >> \r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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