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"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nauf Ihren nachfolgenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 25. November 2023 ergeht folgender \r\n\r\nBescheid\r\n\r\nDer Antrag wird wie folgt entschieden:\r\n\r\n1. Dem Antrag wird stattgegeben.\r\n2. Der Bescheid ist nicht gebührenpflichtig.\r\n\r\nI.\r\nRechtsgrundlage für Ihren Antrag ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. \r\n\r\nAnliegend übersende ich die von Ihnen erbetenen Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL).\r\n\r\nBitte beachten Sie, dass die Richtlinien keine Verwaltungsvorschriften des Bundes sind. Die Richtlinien sind zwischen Bund und Ländern abgestimmte Handlungsleitlinien für die durch die Länder für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes bestimmten Unterhaltsvorschuss-Stellen. Die Richtlinien können daher jederzeit ohne besondere Ankündigung geändert werden und entfalten keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber Antragstellerinnen und Antragstellern.\r\n\r\nStil und Inhalt der Richtlinien entsprechen dieser Funktion. Sie richten sich ausschließlich an die Fachleute in den Behörden und verzichten auf alle für den Vollzug nicht zwingend erforderlichen Begründungen und Erläuterungen.\r\n\r\nDie Beratung im Einzelfall erfolgt durch die Unterhaltsvorschuss-Stellen vor Ort.\r\n\r\nII.\r\nDieser Bescheid ergeht gebührenfrei. \r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung:\r\n\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Glinkastraße 24, 10117 Berlin schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift zu erheben.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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