GET /api/v1/message/857469/?format=api
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    "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nich habe mir mit meiner Antwort ein paar Tage Zeit gelassen, da ich Ihnen die Gelegenheit geben wollte, Herrn << Antragsteller:in >> auf seine Einwände (siehe bekannter chatverlauf über www.fragdenstaat.de, Anzeigennummer #285785)hin zu antworten. Da dies bisher nicht erfolgt ist und ich Ihrer Antwort auch nicht die von mir gewünschte Prüfung nach den gesetzlichen Bestimmungen des IFG NRW erkennen kann, möchte ich Sie höflichst bitten, Ihre Ablehnung nach eben diesen gesetzlichen Bestimmungen nachvollziehbar zu begründen oder nach Prüfung  den gewünschten Informationszugang zu gewähren. Sollte Ihre Prüfung ergeben, dass Sie den Ausschlußgrund in § 8 IFG NRW sehen,\r\nweise ich darauf hin, dass die Ablehnung des Informationszugangs auch i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW ausreichend begründet werden muss. Eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts des § 8 IFG NRW genügt dieser Anforderung nicht. Die informationssuchende Person muss nachvollziehen können, warum der Zugang nicht gewährt werden soll. Immerhin kann es sein, dass der ablehnende Bescheid unzulässig in das Recht auf Information eingreift.\r\n\r\nZwar muss in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden, dass gegenüber den Antragstellerinnen und Antragstellern eine bis in die Einzelheiten gehende Begründung, weshalb die Offenbarung beispielsweise von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Zugangsgewährung zu einer Information entgegen steht, im Einzelfall nicht möglich sein kann, weil dann die schützenswerten Daten durch eben diese Begründung schließlich doch offenbart würden. Einen gänzlichen Verzicht auf eine nähere Begründung, wie er bei Ihrem Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid festzustellen ist, rechtfertigen diese Überlegungen indes nicht. \r\n\r\nVor diesem Hintergrund bitte ich Sie um erneute Prüfung und Mitteilung des Ergebnisses an Herrn << Antragsteller:in >>.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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