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    "subject": "Vermittlung bei Anfrage „3. Datenabfrage zum Ü7-Verfahren 2023 in Potsdam“ [#292118]",
    "content": "Guten Tag,\n\nich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Brandenburg (AIG, BbgUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:\n\nhttps://fragdenstaat.de/a/292118/\n\nIch bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet wurde, weil ich die Schule für auskunftsverpflichtet halte. Schulen sind unabhängig vom MBJS oder dem staatlichen Schulamt zur Auskunftserteilung nach dem AIG verpflichtet. Denn § 2 Abs. 1 AIG umfasst alle \"Behörden und Einrichtungen des Landes“ und damit auch Schulen als „nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten des Schulträger“ gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG. Gesetzessystematisch geht das AIG auch selbst davon aus, dass Schulen grundsätzlich Adressanten der Auskunftsverpflichtung nach §§ 1, 2 Abs. 1 AIG sind, weil es sonst nicht der Einschränkung unter § 2 Abs. 2 Satz 2 AIG bedürfte. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 und Satz 8 AIG ist ein Antrag an die \"aktenführende Behörde\" zu richten und eine Ablehnung von ihr zu begründen. Das AIG sieht nicht vor, die Erfüllung der Auskunftspflicht an übergeordnete Stellen zu übertragen. Soweit also weiterführende allgemein bildende Schulen im Rahmen der Anwendung von § 53 BbgSchulG schriftlich oder elektronisch Unterlagen zu amtlichen Zwecken gemäß §§ 1, 3 Satz 1 AIG geordnet führen, sind sie zur Auskunft hierüber nach dem AIG verpflichtet\n\nDarüber hinaus bezieht sich mein Auskunftsbegehren auf aktenkundige Tatsachen einschließlich der vorhandenen tabellarischen Erfassung sowie der verfahrensbezogen erfolgten Aufbereitungen. Die Auskunft ist anhand aller Informationen zu erteilen, die sich in den schriftlich oder elektronisch geführten amtlichen Unterlagen gemäß §§ 1, 3 Satz 1 AIG befinden. Als wesentliche Anknüpfungstatsachen bei der Anwendung des § 53 BbgSchulG erscheinen unter anderem die Zahl der Anmeldungen, die Aufnahmekapazität der Schule, die Kriterien für das jeweilige Auswahlverfahren nach Absatz 3 Satz 2, die konkrete Ermittlung eines Vorrang der Eignung gemäß Absatz 5 und die Wohnortentfernung nach Absatz 3 Satz 5 Nr. 2. Diese und weitere Anknüpfungstatsachen erscheinen aktenrelevant und verschriftungsbedürftig zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Sach- und Bearbeitungszusammenhangs im Sinne der Grundsätze der Schriftgutverwaltung nach § 4 Abs. 2 und der Begriffsbestimmung nach § 3 Registraturrichtlinie (RegR) in Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO) vom 15. März 2016 in der Fassung vom 7. September 2021. \n\nAndere Schulen in Potsdam haben diese Daten aus dem diesjährigen Ü7 Verfahren bereits zur Verfügungestellt. Diese Schule hat die Daten für das Ü7 Verfahren des letzten Jahres in einer AIG Anfrage bereitgestellt. \n\nSie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail.\n\nSie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.\n\nMit freundlichen Grüßen\nWalter Schmitt-Knauer\n\nAnhänge:\n - 292118.pdf\n\n\n\nAnfragenr: 292118\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/292118/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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