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    "content": "Ihr Az.: 11.11.80 – 10/23\r\n\r\nSehr << Anrede >>\n\r\n\r\nIch danke Ihnen herzlich für Ihre Nachricht in der Sie erklären, dass Ihnen eine Liste sämtlicher Verträge zwischen der Gemeinde Eschweiler und RWE nicht vorliege und eine Pflicht zur Informationsbeschaffung Ihrerseits nicht bestünde. Zuletzt weisen Sie darauf hin, dass zwischen der Gemeinde und RWE viele Verträge bestünden.\r\n\r\nHierzu nehme ich wie folgt Stellung:\r\n\r\n\r\n1.\tVorhandensein der begehrten Informationen\r\n\r\nZurecht weisen Sie darauf hin, dass das UIG (hilfsweise: das IFG NRW) eine Informationsbeschaffungspflicht nicht vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier freilich nicht vor; die begehrten Informationen sind bei Ihnen vorhanden und müssen lediglich in Ihrer Behörde zusammengestellt werden.\r\n\r\nDies hat das OVG NRW 2011 entschieden:\r\n„cc) Die Behörde ist weder verpflichtet, bestimmte vorhandene Daten so aufzuarbeiten, dass aus ihnen zusätzliche Erkenntnisse zu schöpfen sind, noch ist sie gehalten, umfangreiche oder schwer verständliche Daten in eine auf die individuelle Verständnisfähigkeit des Antragstellers abgestellte Form zu bringen; es ist vielmehr Sache des Antragstellers, sich den erforderlichen Sachverstand zu beschaffen.\r\nVgl. Fluck/Theuer, a. a. O., § 2 UIG Rn. 399 und § 3 UIG Rn. 53 m.w.N.\r\nDie Behörde verfügt aber auch dann über die begehrten Informationen, wenn diese erst aus den bei ihr vorhandenen Daten zusammengestellt werden müssen.\r\nReidt/Schiller, a. a. O., § 2 UIG Rn. 53 (ohne Begr.); kritisch Fluck/Theuer, a. a. O., § 3 UIG Rn. 53 (keine Pflicht der Behörde, komplizierte oder umfangreiche Daten aufzubereiten).\r\nZwar ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde, Daten nach bestimmten vom Antragsteller gewünschten Kriterien aufzubereiten. Vielmehr besteht - wie oben ausgeführt - in erster Linie ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen, so wie sie bei der Behörde vorliegen (\"vorhanden\" sind); der Antragsteller muss sich im Regelfall aus den übermittelten Informationen die von ihm gewünschten selbst heraussuchen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem Herausfiltern der begehrten Informationen ein großer Aufwand verbunden ist; denn es ist ersichtlich nicht Sinn des Umweltinformationsgesetzes, diese Arbeit auf die Behörden abzuwälzen.\r\nSind allerdings Informationen nur auszugsweise zugänglich zu machen, weil unter die Ausnahmebestimmungen fallende Informationen von den anderen beantragten Informationen getrennt werden müssen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2003/4/EG), so ist mit dem Zugangsanspruch regelmäßig eine gewisse Datenbearbeitung - sei es durch Schwärzung oder Trennung von Akten, sei es durch elektronische Datenbearbeitung - verbunden. Dieser Aufwand ist grundsätzlich von der Behörde zu leisten.“\r\n(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2011 – 8 A 3357/08 –, juris, Rn. 104ff.)\r\n\r\nDiesen Maßstäben folgend liegen die von mir begehrten Informationen bei Ihnen bereits vor, und Sie müssen sie nur zusammenstellen. Soweit Sie die Übertragung in eine Übersichtsliste nicht für erfasst sehen, würde ich Sie bitten, mir die jeweiligen Verträge jeweils vollständig zugänglich zu machen, ich hatte allerdings gehofft, Ihnen mit der Bitte um eine Übersichtsliste entgegenzukommen. Im Übrigen haben mir auch verschiedene andere Gemeinden entsprechende Übersichtslisten mit Verträgen zwischen ihnen und RWE zugänglich gemacht.\r\n\r\n\r\nHilfsweise zur Anwendung des IFG siehe nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 15 E 146/17 –, juris, Rn. 15 m.w.N. sowie BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 20/12 –, BVerwGE 151, 1-14, Rn. 37.\r\n\r\n\r\n2.\tEinschränkung meiner Anfrage\r\n\r\nGerne schränke ich meine Anfrage dahingehend ein, dass ich auf eine Auflistung sämtlicher Verträge zur Energieversorgung, wie von Ihnen erwähnt, verzichte. Darüber hinaus vermag ich meine Anfrage nicht einzuschränken, weil ich nicht weiß, welche weiteren Verträge Sie mit RWE geschlossen haben könnten. Wenn Sie mir weitere Bereiche nennen können, in denen es Verträge mit RWE gibt, kann ich meine Anfrage ggf. gerne weiter einschränken und Ihnen so die Arbeit erleichtern.\r\n\r\n \r\n3.\tErgebnis\r\n\r\nSie müssen die Informationen nicht beschaffen, sondern lediglich zusammenstellen und sind mir damit zur Zugänglichmachung derselben verpflichtet.\r\n\r\nIch bitte Sie daher unter Verweis auf die bereits seit fünf Monaten überschrittene Antwortfrist bitte ich Sie um eine baldmöglichste Beantwortung meiner Anfrage. Sollten Sie meine Anfrage ablehnen wollen, bitte ich um Zustellung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheids und werde zugleich die LDI abermals um Stellungnahme bitten.\r\n\r\n\r\nIch danke Ihnen herzlich für Ihre Mühen! \r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\n\nAnfragenr: 283963\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/283963/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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