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    "content": "Bundesministerium der Justiz\r\n\r\nZ B 6 - zu: 145101#00002#0411\r\n\r\n\r\nSehr << Antragsteller:in >>\n\r\n\r\nIhr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 2. Januar 2024 (s.u.) wird im Bundesministerium der Justiz (BMJ) unter dem oben angegebenen Aktenzeichen bearbeitet.\r\n\r\n\r\nVorgänge zu Anträgen nach dem IFG werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet. Bezogen auf die im BMJ vorhandenen amtlichen Informationen zu allen bisherigen IFG-Anfragen betrifft Ihr Antrag überschlägig mehr als 370 Aktenbände in Papierform (bis Herbst 2022) und darüber hinaus eine entsprechende weitere Anzahl elektronisch verakteter Vorgänge seit Herbst 2022, die im Einzelnen nach den von Ihnen erbetenen Informationen und Dokumenten durchzusehen wären. Zudem beinhalten die Vorgänge, insbesondere die Anträge und die Bescheide in allen Fällen personenbezogene Daten der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie möglicherweise weiterer Personen, so dass eine Vielzahl von entsprechend aufwändigen Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Absatz 1 IFG durchzuführen wären.\r\n\r\n\r\nDer aufzubringende Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung Ihres Antrags übersteigt damit den Verwaltungsaufwand, der für eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft aufzubringen ist, bei weitem, so dass eine Gebühr in Höhe von 500 EUR erhoben würde. Der Aufwand dürfte nach erster Bewertung sogar unverhältnismäßig im Sinne von § 7 Absatz 2 IFG sein.\r\n\r\n\r\nDas Bundesministerium des Innern und für Heimat veröffentlicht allerdings jährlich eine Statistik der IFG-Anträge der Ressorts einschließlich Geschäftsbereiche sowie anderer Bundeseinrichtungen. Die Statistiken sind veröffentlicht und geben Ihnen auch einen Überblick über die Zahl der im BMJ eingegangenen Anträge und deren Erledigung (Informationszugang gewährt; Informationszugang teilweise gewährt; Informationszugang abgelehnt; sonstige Erledigung): https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/open-government/informationsfreiheitsgesetz/informationsfreiheitsgesetz-node.html\r\n\r\n\r\nZur Erstellung dieser jährlichen Statistiken führt das BMJ entsprechende Übersichten, in denen die behandelten IFG-Anträge erfasst werden. Aus den Übersichten gehen u.a. der Gegenstand des jeweiligen IFG-Antrags, das Datum des Antrags sowie die Entscheidung (Informationszugang gewährt; Informationszugang teilweise gewährt; Informationszugang abgelehnt; sonstige Erledigung) hervor. Entsprechende Übersichten kann Ihnen das BMJ in anonymisierter Form zeitnah für die IFG-Vorgänge ab 2014 zur Verfügung stellen.\r\n\r\n\r\nDer für eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft aufzubringende Verwaltungsaufwand wäre zwar auch in diesem Fall überschritten, so dass eine Gebühr nach § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG zu erheben wäre. Denn eine entsprechende Aufbereitung der vorhandenen Informationen dürfte pro Jahrgang schätzungsweise einen Arbeitsaufwand von rd. 20 bis 30 Minuten verursachen. Die zu erwartende Gebühr würde allerdings deutlich geringer ausfallen. Sollten Sie die Übersendung für zehn Jahre wünschen, würde der Aufwand bei rd. 200 bis 300 Minuten, für fünf Jahre bei rd. 100 bis 150 Minuten liegen.\r\n\r\n\r\nGemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV). Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Der pauschale Stundensatz zur Berechnung des Verwaltungsaufwands beträgt für Beschäftigte des höheren Dienstes 60 EUR.\r\n\r\n\r\nVor diesem Hintergrund bitte ich um Rückmeldung bis zum 22. Februar 2024, wie Sie weiter verfahren möchten, und um eine Erklärung, dass Sie zur Übernahme der anfallenden Gebühr bereit sind.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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