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    "content": "Betreff: Widerspruch gegen Ihr Schreiben vom 23.01.2024 (Aktenzeichen: IFG_B_1-2023-11-18)\r\n\r\nWiderspruch mit der Post folgt.\r\n\r\nSehr << Anrede >>\n\r\nich habe kürzlich Ihr Schreiben erhalten und festgestellt, dass Ihre Antworten auf unsere Anfragen eine Klärung zu den uns vorliegenden Informationen notwendig ist. Als Koordinationsstelle der AHKn sollten Sie ausreichenden Einblick in alle Unterlagen haben, auch um die sachgemäße Verwendung von Bundesmitteln im Ausland zu kontrollieren. Daher lege ich hiermit Widerspruch ein.\r\n1. In Bezug auf Ihre Aussagen zu Punkt 5 und 6 schreiben Sie, dass sämtliche von uns beschriebenen Gerichtsverfahren von der ehemaligen Mitarbeiterin eingeleitet wurden. Wir bitten Sie daher um eine detaillierte Auflistung aller abgeschlossenen Gerichtsverfahren, Beschwerden und Gutachterbestellungen, sowie der Ihnen vorliegenden Urteile, Dokumente und Nachweise. Uns liegen Informationen der ehemaligen Mitarbeiterin vor, und wir würden gerne die Dokumente bzw. Akten, die Ihnen vorliegen, zum Vergleich einsehen.\r\nLaut den uns vorliegenden Informationen ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Mitarbeiterin habe erstmals im Jahr 2022 auf Abfindung wegen willkürlicher Entlassung und die ihr gesetzlich zustehende „End of Service Benefit“ geklagt. Die Mitarbeiterin habe ein Gerichtsverfahren und eine Berufung in den VAE eingelegt hat, die sie in höchster Instanz gewonnen haben soll. Auch die AHK VAE sei, im Rahmen dessen, in Berufung gegangen. Die Richter urteilten, laut den Angaben, auf „willkürliche Kündigung“ und es musste eine Abfindung gezahlt werden (dies bestätigten Sie ja auch in dem Schreiben). Gab es danach noch weitere Verfahren, die die Mitarbeiterin in den VAE eingeleitet hat und gegen die die AHK VAE im Rahmen des Instanzenzugs in Berufung ging? Wenn ja, welche waren das? Uns liegen weitere Informationen vor, die besagen, dass die weiteren Beschwerden und eine Gutachterbestellung nach Abschluss des Verfahrens vor dem Arbeitsgerichts in höchster Instanz, von der AHK VAE ausgegangen sein sollen, nicht der Mitarbeiterin. Dabei sollen die geforderten Ansprüche der AHK VAE, Rückzahlung der Rentenversicherungszuschläge, das letzte Gehalt der Mitarbeiterin und die für sie im Irak gezahlte Einkommensteuer, gewesen sein. Außerdem sei versucht worden, der Mitarbeiterin Verunglimpfung nachzuweisen. Ist das zutreffend? Oder haben Sie andere Informationen, die Sie mit uns teilen könnten? Die Urteile über die Beschwerde und das Ergebnis der Gutachten und Klagen ist, laut den uns vorliegenden Informationen: die AHK VAE habe keine finanziellen Ansprüche gegenüber der Mitarbeiterin, das Urteil der Gerichte war auf „willkürliche Kündigung“ und die Verleumdung/Verunglimpfung konnte nicht nachgewiesen werden. Ist das zutreffend? Wenn ja, könnten Sie uns erläutern, wie es zu diesen Urteilen der Richter und den Ergebnissen der Gutachter gekommen ist?\r\nFerner, schreiben Sie, dass ca. 118.000 Euro für die Rechtsverfolgung inklusive die Abfindung der Mitarbeiterin ausgegeben wurden. Konnte die AHK VAE die Schäden und Ansprüche beziffern, so dass eine Verhältnismäßigkeit zu den Ausgaben für Rechtskosten geprüft werden konnte? Sie schreiben, dass die Geschäftsführer das Recht und die Pflicht zur Schadensminderung hätten, wozu auch die gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen gehöre. Was genau waren die Schäden, die der AHK VAE entstanden sind und die gemindert werden sollten und was genau die Ansprüche, die durch die Beschwerden, Berufungen und die Gutachterbestellung geltend gemacht werden sollten? Haben Sie Dokumente und Informationen, die Sie uns zur Verfügung stellen könnten?\r\n2. Ist es zutreffend, dass von der Mitarbeiterin Gehälter, Einkommensteuer und Rentenversicherungsbeiträge zurückgefordert wurden? Wenn ja, könnten Sie uns bitte mit Nachweisen und Gesetzesgrundlagen in Deutschland, VAE und dem Irak, das Recht auf diese Ansprüche belegen? Wir möchten nachvollziehen, wie die AHK VAE zu der Ansicht gelangt ist, sie hätte Ansprüche auf die Einkommensteuer, Rentenversicherungsbeiträge und das letzte Gehalt der Mitarbeiterin, die sie gerichtlich durchsetzen könnte. Denn so wie Sie schreiben, wurden die Verfahren unter anderem aus Subventionen, IHK-Beiträgen und sonstigen Bundesmitteln gezahlt und die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Umgang damit, sei Recht und Pflicht der Geschäftsführer.\r\n3. Zu Punkt 1 und 2: Sie schreiben, die Delegation sei im Jahr 2011 ordnungsgemäß registriert worden. Warum wurden erst 9 Jahre später Einkommensteuer und Sozialversicherungsabgaben für die Mitarbeiter an die Behörden im Irak gezahlt? Gehört es nicht zur Sorgfaltspflicht, alle fälligen Steuern und Abgaben sofort zu entrichten und nicht erst 9 Jahre später? \r\n4. Wie viele Mitarbeiter der Delegation sind vom DIHK entsandt?\r\n5. Auf Ihrer AHK-Website geben Sie an, dass es 150 Büros in 93 Ländern gibt und dass die erste AHK bereits 1894 gegründet wurde, also vor 130 Jahren. Wie kann es sein, dass es nur eine einzige Beschwerde gab/gibt? Vor allem, da die Anfrage der Linken darauf hindeutet, dass es wohl auch an anderen Standorten Beschwerden von Mitarbeitern gab.\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\n\nAnfragenr: 292661\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/292661/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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