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    "subject": "i-Kfz Stufe 4 - Verzögerung der Einführung in S-H [#299716]",
    "content": "Antrag nach dem IZG-SH/VIG\r\n\r\nGuten Tag, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nDas Land Schleswig-Holstein hatte zur Implementierung des neuen Verfahrens i-Kfz Stufe 4 den IT-Verbund Schleswig-Holstein (ITVSH) AöR Kiel beauftragt. Im Dezember 2023 wurde dieser Auftrag seitens \r\ndes Landes zurückgenommen und der entsprechende Auftrag an die Firma Dataport übertragen.\r\n\r\nEs sollte in den Zulassungsstellen Schleswig-Holsteins und Hamburg das gleiche System eingeführt \r\nwerden. Anfang 2022 bis 2023 erfolgte dazu der Test- und Erprobungsbetrieb, bis dann im \r\nApril 2023 der Landesbetrieb Verkehr Hamburg die Zusammenarbeit mit ihrem Partner bis dahin, die Firma Dataport, beendet hat. Die seit April 2021 vertraglich vereinbarte Paketlösung stand somit vielen Kreisen in S-H nicht zur Verfügung und führt zu einer erheblichen Verzögerung bei der Einführung dieses bürgerfreundlichen Verfahrens.\r\n\r\nMeine Fragen:\r\n\r\n1. Was waren die Gründe, die zum Wechsel des Auftragnehmers in S-H führten?\r\n1a. Sind die Gründe bekannt, warum die Hansestadt Hamburg die Zusammenarbeit mit Dataport beendete?\r\n\r\n2. Warum wählte, und wechselte, man zur Firma Dataport für die Umsetzung, obwohl die Stadt Hamburg ihren Auftrag an Dataport zurückzog? Immerhin wollte man mit Hamburg eine gemeinsame Umsetzung erreichen.\r\n\r\n3. Sind durch diesen Wechsel, neben der zeitlichen Verzögerung, auch höhere Kosten entstanden?\r\n3a. Wenn höhere Kosten entstanden sind, bitte ich diese zu beziffern und in Vergleich zu den bis zum Wechsel kalkulierten Kosten zu setzen.\r\n\r\n4. Wird es weiterhin eine gemeinsame Lösung für die Zulassungsstellen Schleswig-Holsteins und Hamburg geben?\r\n4a. Fall das nicht der Fall ist, welche Auswirkungen wird das für die Bürgerinnen und Bürger in S-H haben?\r\n\r\nIch bedanke mich für die Beantwortung meiner Fragen und ihre Mühe.\n\nDies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.\r\n\r\nIch bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG).\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\n\nAnfragenr: 299716\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/299716/\n\nPostanschrift\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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