GET /api/v1/message/878757/?format=api
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/878757/?format=api",
    "id": 878757,
    "url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/antrag-nach-baydsg-bayuig-vig-unterlagen-zu-fridays-for-future/#nachricht-878757",
    "request": "https://fragdenstaat.de/api/v1/request/298675/?format=api",
    "sent": true,
    "is_response": true,
    "is_postal": false,
    "is_draft": false,
    "kind": "email",
    "is_escalation": false,
    "content_hidden": false,
    "sender_public_body": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/11208/?format=api",
    "recipient_public_body": null,
    "status": "awaiting_response",
    "timestamp": "2024-02-23T12:14:18+01:00",
    "registered_mail_date": null,
    "redacted": false,
    "not_publishable": false,
    "attachments": [],
    "subject": "Ihr Antrag vom 29.01.2024",
    "content": "Sehr geehrter Herr Schaller,\n\nvielen Dank für Ihre E-Mail vom 29.01.2024, mit der Sie um Übermittlung von allen Unterlagen im Zusammenhang mit der Gruppe \"Fridays for Future\" bitten. Hierzu können wir Ihnen Folgendes mitteilen:\n\nBei den von Ihnen erbetenen Informationen handelt es sich weder um Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayUIG noch um Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG, sodass nach Art. 3 Abs. 1 BayUIG und § 2 Abs. 1 VIG keine Auskunftsansprüche bestehen.\n\nSoweit Sie Ihr Auskunftsersuchen auf Art. 39 BayDSG stützen, gilt Folgendes:\n\nNach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayDSG sind Auskünfte im Bereich der Bayerischen Polizei sowie des Landesamts für Verfassungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als Aufsichtsbehörde für polizeiliche und nachrichtendienstliche Aufgaben. Es besteht somit eine Bereichsausnahme für Informationen, welche sich auf den Bereich der Aufgaben von Polizei und Verfassungsschutz beziehen. Informationen aus diesem Bereich könnten generell nicht herausgegeben werden.\n\nDes Weiteren würden wir Sie bitten, ihr berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen. Das berechtigte Interesse im Sinne des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG muss glaubhaft dargelegt werden, was einen substantiierten und schlüssigen Vortrag des Antragstellers verlangt. Die glaubhafte Darlegung eines berechtigten Interesses ist weniger als dessen Nachweis, jedoch mehr als dessen bloße Behauptung. Außer, dass es sich bei dem von Ihnen gestellten Antrag um den Teil einer journalistischen Recherche handelt, haben Sie bisher nichts weiter vorgetragen. Wir würden Sie daher bitten, hier ggf. weitere Informationen zu Ihrem berechtigten Interesse darzulegen.\n\nDarüber hinaus bitten wir Sie, Ihr Auskunftsersuchen zu konkretisieren. Ihr Begehren ist derzeit sehr weit gefasst. Da die begehrten Informationen im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nicht in aufbereiteter Form vorliegen, erfordert die Zusammenführung einen außerordentlich hohen und damit unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayDSG. Möglicherweise können Sie uns mitteilen, um welche Informationen es Ihnen genau geht.\n\nAnders als von Ihnen angenommen, handelt es sich vorliegend in jedem Fall - selbst im Falle einer Konkretisierung - nicht um eine Auskunft einfacher Art mit geringfügigem Aufwand, da Ihr Auskunftsersuchen die Sichtung, Zusammenführung und ggf. umfassende Schwärzung von Unterlagen erforderlich macht. Es werden daher nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 5 BayDSG i.V.m. den Vorgaben des Bayerischen Kostengesetzes Kosten anfallen. Den genauen Umfang können wir Ihnen mitteilen, sobald Sie uns die bereits erbetenen Informationen zum berechtigten Interesse und zur Konkretisierung Ihres Ersuchens zukommen lassen.\n\nMit freundlichen Grüßen",
    "redacted_subject": [
        [
            false,
            "Ihr Antrag vom 29.01.2024"
        ]
    ],
    "redacted_content": [
        [
            false,
            "Sehr geehrter Herr Schaller,\n\nvielen Dank für Ihre E-Mail vom 29.01.2024, mit der Sie um Übermittlung von allen Unterlagen im Zusammenhang mit der Gruppe \"Fridays for Future\" bitten. Hierzu können wir Ihnen Folgendes mitteilen:\n\nBei den von Ihnen erbetenen Informationen handelt es sich weder um Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayUIG noch um Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG, sodass nach Art. 3 Abs. 1 BayUIG und § 2 Abs. 1 VIG keine Auskunftsansprüche bestehen.\n\nSoweit Sie Ihr Auskunftsersuchen auf Art. 39 BayDSG stützen, gilt Folgendes:\n\nNach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayDSG sind Auskünfte im Bereich der Bayerischen Polizei sowie des Landesamts für Verfassungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als Aufsichtsbehörde für polizeiliche und nachrichtendienstliche Aufgaben. Es besteht somit eine Bereichsausnahme für Informationen, welche sich auf den Bereich der Aufgaben von Polizei und Verfassungsschutz beziehen. Informationen aus diesem Bereich könnten generell nicht herausgegeben werden.\n\nDes Weiteren würden wir Sie bitten, ihr berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen. Das berechtigte Interesse im Sinne des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG muss glaubhaft dargelegt werden, was einen substantiierten und schlüssigen Vortrag des Antragstellers verlangt. Die glaubhafte Darlegung eines berechtigten Interesses ist weniger als dessen Nachweis, jedoch mehr als dessen bloße Behauptung. Außer, dass es sich bei dem von Ihnen gestellten Antrag um den Teil einer journalistischen Recherche handelt, haben Sie bisher nichts weiter vorgetragen. Wir würden Sie daher bitten, hier ggf. weitere Informationen zu Ihrem berechtigten Interesse darzulegen.\n\nDarüber hinaus bitten wir Sie, Ihr Auskunftsersuchen zu konkretisieren. Ihr Begehren ist derzeit sehr weit gefasst. Da die begehrten Informationen im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nicht in aufbereiteter Form vorliegen, erfordert die Zusammenführung einen außerordentlich hohen und damit unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayDSG. Möglicherweise können Sie uns mitteilen, um welche Informationen es Ihnen genau geht.\n\nAnders als von Ihnen angenommen, handelt es sich vorliegend in jedem Fall - selbst im Falle einer Konkretisierung - nicht um eine Auskunft einfacher Art mit geringfügigem Aufwand, da Ihr Auskunftsersuchen die Sichtung, Zusammenführung und ggf. umfassende Schwärzung von Unterlagen erforderlich macht. Es werden daher nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 5 BayDSG i.V.m. den Vorgaben des Bayerischen Kostengesetzes Kosten anfallen. Den genauen Umfang können wir Ihnen mitteilen, sobald Sie uns die bereits erbetenen Informationen zum berechtigten Interesse und zur Konkretisierung Ihres Ersuchens zukommen lassen.\n\nMit freundlichen Grüßen"
        ]
    ],
    "sender": "Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration",
    "status_name": "Warte auf Antwort",
    "last_modified_at": "2024-02-27T16:44:47.667627+01:00"
}