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    "subject": "AW: Technische Gutachten Garmisch-Patenkirchen [#300700]",
    "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nvielen Dank für Ihren Antrag vom 21.02.2024 auf Zugang zu Informationen zu technischen Gutachten betreffend das gefährliche Ereignis im Eisenbahnbetrieb in der Nähe von Garmisch-Partenkirchen, der am selben Tag bei der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung (BEU) eingegangen ist. \r\n\r\nZu dem gefährlichen Ereignis in Burgrain vom 03.06.2022 ermittelt die BEU aus der Perspektive der Unfalluntersuchung. Diese Untersuchungen laufen unabhängig von den Untersuchungen anderer staatlicher Stellen oder der unternehmensinternen Untersuchung. Ziel der Untersuchungen der BEU ist die Aufklärung der Unfallursache, um im Idealfall Ableitungen für die Sicherheit im Eisenbahnsystem treffen zu können und zukünftig weitere Ereignisse zu verhindern. Die Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen.\r\n\r\nIhren Antrag auf Zugang zu entsprechenden Informationen – unabhängig davon, ob diese hier vorliegen können – lehne ich ab.  \r\n\r\nEin Anspruch auf Zugang zu Informationen nach dem IFG besteht nach hiesiger Auffassung nicht. Nach hiesiger Auffassung ist das IFG durch die spezialgesetzlichen Normen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) gesperrt. Derzeit ist in gerichtlicher Klärung, ob und falls ja in welchem Umfang nach dem IFG Informationen aus Untersuchungsakten der BEU begehrt werden können. Informationen aus der Untersuchungstätigkeit unterliegen einer spezialgesetzlich verankerten besonderen Vertraulichkeit. Hier geht es insbesondere um den Schutz der Informationen, möglicher Zeugen und Hinweisgeber. Aus diesem Grund können bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung die BEU keine Informationen aus Untersuchungsakten freigeben.  \r\n  \r\nSinngemäß gilt gleiches für Informationen, die möglicherweise dem UIG unterliegen könnten. Soweit bei der BEU Gutachten im Rahmen der Unfalluntersuchung vorhanden sind, sind diese darüber hinaus regelmäßig Gegenstand des Entscheidungsprozesses der Unfalluntersuchung; namentlich ob, in welchem Umfang und wie möglicherweise ein Beitrag für ein gefährliches Ereignis gesetzt sein könnte. Eine Darstellung der für die Unfalluntersuchung relevanten Informationen, deren Umfang und Tiefe die Untersuchungsstelle festlegt, erfolgt im finalen Untersuchungsbericht der BEU.   \r\n\r\nIch weise darauf hin, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2017 Az.: 7C 31.15, für Umweltinformationen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, hier eine Eisenbahn des Bundes, das mit öffentlichen Aufgaben betraut ist, nunmehr die DB InfraGO AG, informationspflichtige Stelle im Sinne des UIG ist. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
    "last_modified_at": "2024-11-18T12:05:37.032092+01:00"
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