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"subject": "Verfassungskonformität des WPflG [#300943]",
"content": "Klassifizierung: OFFEN – AMTS- U. DIENSTGEHEIMNIS/PersDat Schutzbereich 1\r\nBMVg\r\nRO I 1 Az 39-22-17/A5\r\n\r\nBetreff: Informationsfreiheitsgesetz\r\nBezug: Ihr Antrag vom 22. Februar 2024\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Rissmayer,\r\n\r\nhiermit bestätige ich zunächst den Eingang Ihres Antrages beim BMVg.\r\n\r\nZu Ihrem Antrag vom 22. Februar 2024 ist anzumerken, dass dieser nicht vom Anwendungsbereich des IFG erfasst ist. Das IFG regelt den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Der Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG erstreckt sich dabei ausschließlich auf solche amtlichen Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle bereits vorhanden sind. Amtliche Informationen sind nach § 2 Nr. 1 IFG amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, die Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs sind.\r\n\r\nMit Ihrem Antrag begehren Sie keinen Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Die Beantwortung Ihrer Fragen erfordert vielmehr eine Bewertung und Beurteilung der Rechtslage.\r\nDie von Ihnen erbetene Auskunft kann daher nicht auf der Grundlage des IFG erfolgen.\r\n\r\nIm Rahmen einer Bürgeranfrage kann Ihnen jedoch wie folgt geantwortet werden:\r\nVon der Wehrpflicht in Art. 12a Abs. 1 GG werden ausschließlich Männer erfasst; Dienstverpflichtungen für Frauen sind nach Art. 12 a Abs. 4 Satz 1 GG nur im Verteidigungsfall zulässig. Diese Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handelt es sich bei Art. 12 a GG um eine im gleichen Rang wie Art. 3 Abs. 2 und 3 GG stehende verfassungsimmanente Sonderregelung gegenüber dem allgemeinen Gleichheitssatz. Dementsprechend können auch die Diskriminierungsverbote in Art. 3 GG schon aus verfassungssystematischen Gründen nicht verletzt sein.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Bundesministerium der Verteidigung",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
"last_modified_at": "2024-03-09T10:17:39.205466+01:00"
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