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    "subject": "Antrag nach dem LIFG",
    "content": "Sehr geehrter Herr Fuhrmann,\r\n\r\n\r\nwir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 10.01.24. Die Verzögerung der Rückmeldung bitten wir zu entschuldigen.\r\n\r\n\r\nIhre Anfrage ist als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) zu werten.\r\n\r\n\r\nDas LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nur gegeben, wenn keine Auskunftsversagungsgründe vorliegen. Diese umfassen:\r\n\r\n\r\n1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG;\r\n\r\n2. den Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG;\r\n\r\n3. den Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG;\r\n\r\n4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 3 LIFG.\r\n\r\n\r\nFür eine Auskunftserteilung, mittels derer Zugang zu amtlichen Informationen nach dem LIFG gewährt wird, ist gemäß § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit Tarifstelle 5 des Gebührenverzeichnis 1 der Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren vom 19. Dezember 2006 (Verwaltungsgebührensatzung) eine Gebühr zu erheben.\r\n\r\n\r\nFür die von Ihnen begehrte Auskunft wird ein Verwaltungsaufwand von 7 angefangenen 15 Minuten prognostiziert, der bei einer Gebührenmessung nach der Verwaltungsgebührensatzung zugrunde zu legen ist. Eine zu erhebende Gebühr beträgt hiernach höchstens € 123, 90.\r\n\r\n\r\nBitte teilen Sie uns gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 LIFG mit, ob Sie den Antrag unter diesen Voraussetzungen unverändert weiterverfolgen möchten.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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    "status_name": "Anfrage abgeschlossen",
    "last_modified_at": "2024-04-01T11:26:25.601244+02:00"
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