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"subject": "151/24 WG: Rundfunkbeitrag im Verbraucherpreisindex Hessen [#299827]",
"content": "IID-IN14/3236/0055\r\n\r\nSehr << Antragsteller:in >>\n\r\n\r\nwir haben Ihren Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG über das Portal FragDenStaat erhalten und antworten wie folgt:\r\n\r\n\r\nDas Hessische Statistische Landesamt stellt statistische Daten bereit. Diese amtlichen Daten sind ein öffentliches Gut, das jedem Bürger unter Beachtung gewisser Bedingungen (Einhaltung der statistischen Geheimhaltung, ggf. auch Kosten für die Datenbereitstellung) auf Anfrage bereitgestellt wird. Gemäß § 80 Abs. 2 HDSIG sind Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich gegenüber besonderen Rechtsvorschriften nachrangig. Das Bundesstatistikgesetz und das Hessische Landesstatistikgesetz sind bei Anfragen bezüglich statistischer Daten vorrangig. Sowohl ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder auch ein statistikrechtlicher Anspruch auf Übermittlung von Daten kann kostenrechtliche Folgen nach sich ziehen.\r\n\r\nDie Beantwortung Ihrer Fragen erfolgt jedoch kostenfrei.\r\n\r\n\r\nZu 1.:\r\n\r\nDer Rundfunkbeitrag ist im Warenkorb des Verbraucherpreisindex für Deutschland den Dienstleistungen zugeordnet.\r\n\r\n\r\nZu 2.:\r\n\r\nZum Verbrauchsverhalten können wir anhand des Warenkorbs des Verbraucherpreisindex keine Aussage treffen. Grundsätzlich gilt: Die Verbrauchsbedeutung kommt in den sogenannten Wägungsanteilen zum Ausdruck, die den einzelnen Güterarten (Waren und Dienstleistungen) des Warenkorbs zugeordnet sind und mit denen die jeweiligen Preisentwicklungen in den Gesamtindex einfließen. Der Warenkorb und die Wägungsanteile bleiben aus methodischen Gründen über fünf Jahre konstant, um innerhalb dieses Zeitraums die reine Preisentwicklung darstellen zu können.\r\n\r\nIm Jahr 2013 basierte der Verbraucherpreisindex auf dem Warenkorb des Basisjahres 2010. In diesem wurde die Position „Rundfunkgebühr“ mit einem Wägungsanteil von 2,56 Promille und die Position „Fernsehgebühr“ mit einen Wägungsanteil von 4,37 Promille (zusammen: 6,93 Promille) berücksichtigt. Im Warenkorb des Basisjahres 2015 betrug der Wägungsanteil der dann neuen Position „Rundfunkbeitrag“ 6,02 Promille. Im aktuell gültigen Warenkorb (Basisjahr 2020) beträgt der Wägungsanteil dieser Position 4,63 Promille.\r\n\r\n\r\nZu 3.:\r\n\r\nÜber die Antwort zu Frage 2 hinaus kann diese Frage anhand des Warenkorbs des Verbraucherpreisindex nicht beantwortet werden, zumal keine jährliche Anpassung des Warenkorbs und des dazugehörigen Wägungsschemas erfolgt.\r\n\r\n\r\nWir weisen Sie darauf hin, dass die Kommunikation mit unseren Kundinnen und Kunden vertraulich ist, von uns zur Verfügung gestellte Daten dürfen Sie selbstverständlich mit entsprechender Quellenangabe veröffentlichen.\r\n\r\n\r\nFür weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\n\r\n\r\nUnsere Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier: https://statistik.hessen.de/datenschutz\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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