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    "subject": "AW: Herrenlose Grundstücke und Immobilien in NRW [#301490]",
    "content": "100-ACM-BAN/KRC\n001-04-2024\n24-32\n \nSehr geehrte Herr Szymkowiak,\n \nzu Ihrer Anfrage vom 28.02.2024 nehme ich wie folgt Stellung und Verweise auf die angefügte Anlage.\n\nDer BLB NRW verfügt nicht über eine Übersicht aller herrenloser Grundstücke in Nordrhein-Westfalen, da er nicht automatisch von allen Grundbuchämtern über die Aufgabe des Eigentums oder über die Aneignung von Grundstücken durch Dritte, zum Beispiel bei Zwangsversteigerungen, unterrichtet wird.\nIn der angefügten Liste finden Sie die Grundstücke die zur Zeit vom BLB NRW bearbeitet werden. Das heißt es findet eine Prüfung statt, ob diese Grundstücke für das Land NRW Verwendung finden oder ob das Aneignungsrecht gegen Gebühr abgetreten werden soll.\nDie Höhe der Gebühr für die Abtretung des Aneignungsrechts entspricht dem Grundstückswert. Dieser wird in der Regel in einem internen Gutachten festgestellt. Die interne Bewertung kann bis zu 6 Monaten dauern. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass die Interessenten ein Gutachten einreichen, das anschließend intern plausibilisiert wird.\n \nBitte Bedenken Sie, dass diese Liste nicht tagesaktuell geführt wird.\n \nBei Interesse an einem Grundstück in der Liste schreiben Sie Ihr Anliegen bitte an:  <<E-Mail-Adresse>> \n\nDie Datenschutzerklärung des BLB NRW können Sie unter https://www.blb.nrw.de/datenschutz einsehen.\n\nHaftungsausschluss:\nDie inhaltliche Richtigkeit der zu erteilenden Information ist gemäß § 5 II S.2 IFG NRW von der die Auskunft erteilenden Stelle nicht zu überprüfen.\nEine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Information wird dementsprechend nicht übernommen. Die Information wird nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Unberührt bleibt eine Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.\n \nKosten:\nDie Information wird kostenfrei erteilt.\nDas Recht für zukünftige Anfragen, das heißt auch die vorliegende Anfrage ändernde oder ergänzende Anfragen, Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) oder Auslagenersatz für Umweltinformationen nach Tarifstelle 15c der Allgemeinen Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW), zu beanspruchen, bleibt vorbehalten. Der Gebührentarif beträgt für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Verwaltungsaufwand nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW 10 € bis 500 € und bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand 10 € bis 1.000 €.\n \nIhre Rechte:\nSie haben das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen.\nSollten Sie zur Wahrung Ihrer Rechte einen formellen Bescheid benötigen, bitte ich Sie um kurze Mitteilung.\nGegen einen formellen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.\n \n\t\n\nMit freundlichen Grüßen",
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