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    "subject": "Aktenzeichen 209.2.3.1.11-1446/16",
    "content": "Aktenzeichen 209.2.3.1.11-1446/16\n\n\nInformationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)\nIhr Antrag auf Informationszugang zu den Kosten der Umbenennung des Studierendenwerks Aachen\n\nIhre Erinnerungsmail vom 16.03.2018\n\n\nSehr geehrtAntragsteller/in\n\nmit E-Mail vom 16.03.2018 bitten Sie um Mitteilung, ob das Studierendenwerk Aachen auf meine letzte Stellungnahme reagiert hat.\n\nDas Studierendenwerk Aachen hat mit der Beantwortung meiner Stellungnahme vom 17.11.2016 ein Rechtsanwaltskanzlei beauftragt. Eine Übersendung des Antwortschreibens vom 20.02.2017 an Sie wurde nicht zugestimmt. Grundsätzlich wird in diesem Schreiben die Antragsberechtigung über die Internetseite www.fragdenstaat.de<http://www.fragdenstaat.de> in Frage gestellt.\n\nZu dieser Frage befindet sich die LDI NRW immer noch im Dialog mit der Landesregierung. Leider ist es in Ihrem Fall versäumt worden, Sie nicht weiter zu informieren. Ich bedaure dies und bitte daher um Entschuldigung.\n\nZu der Frage, ob ein Antrag auf Informationszugang über die Internetplattform Fragdenstaat.de nach dem IFG NRW zulässig ist, wurde bereits im 22. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht auf Seite 100 (zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/22_DIB/DIB_22.pdf) und im 23. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht auf Seite 152 Stellung bezogen (zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/index.php).\n\nGemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW sieht ausdrücklich vor, dass Anträge auch in elektronischer Form gestellt werden können. Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf die auskunftspflichtige Stelle  personenbezogene Daten, insbesondere die Adressen der Antragsteller, nur dann erheben, wenn dies zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht nur nützlich oder dienlich, sondern vielmehr sogar erforderlich ist. Dies kommt insbesondere in folgenden Fallgruppen in Betracht:\n\n*           Erlass eines Gebührenbescheides\n*           Erlass eines Ablehnungsbescheides, wenn die Antragsteller Rechtsmittel einlegen wollen\n*           aus materiell-rechtlichen Gründen (Geltendmachung eines rechtlichen Interesses oder erforderliche Einwilligung der Weitergabe anderer pbD)\n*           Zusendung von Informationsmaterial per Post (Beispielsweise CD-ROM)\n\nDie Stellungnahme der Landesregierung zum 23. Bericht finden Sie hingehend auf der Seite des Landtags NRW (zu finden auf Seite 19).\n\nEs bleibt Ihnen unbenommen den Antrag auf Informationszugang unter Angabe Ihrer Postadresse erneut beim Studierendenwerk Aachen zu stellen und nicht über die Plattform Fragdenstaat.de. Beachten Sie jedoch, dass die LDI NRW zur Fragen der Antragstellung die oben aufgeführte Auffassung weiterhin vertritt. In einem Parallelfall hat ein/e Antragsteller/in nun unter Angabe seines/ihres Namens einen inhaltsgleichen Antrag auf Informationszugang neu gestellt. Gerne kann ich Sie auch nach Abschluss diese Parallelverfahrens über den Ausgang informieren. Das wäre aus meiner Sicht sinnvoll. Ich bitte daher diesbezüglich um Mitteilung. Bezüglich der Frage der Antragsberechtigung über www.fragdenstaat.de<http://www.fragdenstaat.de> sehe ich im Moment keine Möglichkeit meine Auffassung gegenüber den betreffenden öffentlichen Stellen zum jetzigen Zeitpunkt durchzusetzen.\n\n\nMit freundlichen Grüßen",
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