GET /api/v1/message/886235/
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Content-Type: application/json
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    "subject": "Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)",
    "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nim Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Datenschutzes und des Informationszugangsrechtes, ist der Datenschutzbeauftragte der Kreisstadt Unna auch für Ihre an den Kreis Unna gerichtete Anfrage zuständig.\r\n\r\nIch bestätige den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 16.01.2024 sowie Ihrer E-Mail vom 24.02.2024, die erst später an den Datenschutzbeauftragten weitergeleitet wurden, wodurch sich die Bearbeitung verzögert hat.\r\n\r\nNach Durchsicht Ihres Antrages teile ich Ihnen mit, dass nicht alle Ihrer gestellten Fragen beantwortet werden können.\r\n\r\nNach § 3 Abs. 3 Datenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) i.V.m. § 4 Abs. 2 IFG NRW unterliegen behördliche Unterlagen über die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/670 (DSGVO) nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen.\r\n\r\nDer Gesetzgeber hat entschieden, dass das Informationsinteresse hier zurücktreten muss, um die in Artikel 32 DSGVO geforderte Daten- und Systemsicherheit nicht zu gefährden.\r\n\r\nWeiter ist die Prüfung Ihres Antrages mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand, auch in zeitlicher Hinsicht, verbunden, da zunächst die begehrten Informationen zu den einzelnen Fragen zusammengestellt werden müssen und anschließend geprüft werden muss, welche Informationen an Sie herausgegeben werden können.\r\n\r\nBei einem erheblichen Verwaltungsaufwand werden Gebühren nach § 11 IFG NRW i.V.m. § 1 VerwGebO IFG NRW erhoben. Der Gebührenrahmen für diesen Aufwand beträgt nach Nr. 1.2 des Gebührentarifs zur VerwGebO IFG NRW 10,00 bis 500,00 €.\r\n\r\nZurzeit kann noch keine Prognose hinsichtlich des tatsächlichen Aufwandes getroffen werden. Folglich sind weder die Kosten noch die Dauer für die Bearbeitung derzeit konkret abschätzbar.\r\n\r\nIch gebe Ihnen daher die Gelegenheit, Ihren Antrag zu modifizieren. Bitte teilen Sie mir bis zum 02.04.2024 mit, ob Sie Ihren Antrag ändern möchten oder an Ihrem Antrag vom 16.01.2024 festhalten wollen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)"
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            "\n\r\nim Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Datenschutzes und des Informationszugangsrechtes, ist der Datenschutzbeauftragte der Kreisstadt Unna auch für Ihre an den Kreis Unna gerichtete Anfrage zuständig.\r\n\r\nIch bestätige den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 16.01.2024 sowie Ihrer E-Mail vom 24.02.2024, die erst später an den Datenschutzbeauftragten weitergeleitet wurden, wodurch sich die Bearbeitung verzögert hat.\r\n\r\nNach Durchsicht Ihres Antrages teile ich Ihnen mit, dass nicht alle Ihrer gestellten Fragen beantwortet werden können.\r\n\r\nNach § 3 Abs. 3 Datenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) i.V.m. § 4 Abs. 2 IFG NRW unterliegen behördliche Unterlagen über die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/670 (DSGVO) nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen.\r\n\r\nDer Gesetzgeber hat entschieden, dass das Informationsinteresse hier zurücktreten muss, um die in Artikel 32 DSGVO geforderte Daten- und Systemsicherheit nicht zu gefährden.\r\n\r\nWeiter ist die Prüfung Ihres Antrages mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand, auch in zeitlicher Hinsicht, verbunden, da zunächst die begehrten Informationen zu den einzelnen Fragen zusammengestellt werden müssen und anschließend geprüft werden muss, welche Informationen an Sie herausgegeben werden können.\r\n\r\nBei einem erheblichen Verwaltungsaufwand werden Gebühren nach § 11 IFG NRW i.V.m. § 1 VerwGebO IFG NRW erhoben. Der Gebührenrahmen für diesen Aufwand beträgt nach Nr. 1.2 des Gebührentarifs zur VerwGebO IFG NRW 10,00 bis 500,00 €.\r\n\r\nZurzeit kann noch keine Prognose hinsichtlich des tatsächlichen Aufwandes getroffen werden. Folglich sind weder die Kosten noch die Dauer für die Bearbeitung derzeit konkret abschätzbar.\r\n\r\nIch gebe Ihnen daher die Gelegenheit, Ihren Antrag zu modifizieren. Bitte teilen Sie mir bis zum 02.04.2024 mit, ob Sie Ihren Antrag ändern möchten oder an Ihrem Antrag vom 16.01.2024 festhalten wollen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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    "sender": "Kommunalverwaltung Unna",
    "status_name": "Warte auf Antwort",
    "last_modified_at": "2024-04-19T14:25:52.606835+02:00"
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