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"subject": "AW: Fachkräftemangel, demografischer Wandel und Gewinnung und Haltung von Nachwuchskräften in der öffentlichen Verwaltung [#306659]",
"content": "1451 E - Z. 30/24\r\n\r\nInformationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) \r\nIhr Antrag vom 18.04.2024\r\n\r\nAnlage\r\n1\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Schröder,\r\n\r\nIhr o.g. Antrag ist am 18.04.2024 im Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangen. \r\n\r\nI. Fehlende Angaben\r\nNach § 4 Absatz 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den im Gesetz genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.\r\n\r\nEin Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW setzt die Angabe des vollständigen Namens sowie der (ladungsfähigen) Anschrift des Antragstellers voraus. Ohne diese Angaben kann zum einen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „natürliche Person“ im Sinne des § 4 Absatz 1 IFG NRW und damit die Anspruchsberechtigung nicht überprüft werden. Zum anderen vermag ohne sie auch ein Verwaltungsverfahren nicht wirksam in Gang gebracht zu werden. So muss die Behörde u.a. in der Lage sein, die Handlungsfähigkeit des Antragstellers im Sinne von § 12 VwVfG NRW zu überprüfen. Dies erfordert es grundsätzlich, den Antragsteller mit dem vollständigen Namen, der Adresse und in Zweifelsfällen auch mit dem Geburtsdatum oder weiteren Angaben zu erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2024 - 6 C 8.22). Ohne diese Angaben könnte zudem ein etwaiger ablehnender Bescheid nach § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW erlassen werden (vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 B 48/20 -, juris Rn. 42). \r\n\r\nAus diesem Grund bitte ich Sie, zur Ergänzung Ihrer persönlichen Angaben Ihre (ladungsfähige) Anschrift mitzuteilen. Weder eine c/o-Adresse noch ein Postfach erfüllt diese Voraussetzung (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.01.2012 - 3 D 157/11-, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2014 - 16 U 4/14-, juris Rn. 15).\r\n\r\nVorsorglich weise ich darauf hin, dass vor dem Eingang der ergänzenden Angaben die Frist nach § 5 Absatz 2 IFG NRW nicht zu laufen beginnt.\r\n\r\nII. Kosten\r\nIch weise ferner darauf hin, dass gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 IFG NRW für Amtshandlungen, die auf Grund des IFG NRW vorgenommen werden, Gebühren erhoben werden. Die auf der Grundlage des § 11 Absatz 2 Satz 1 IFG NRW erlassene Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) bestimmt in ihrem § 1, dass für die im anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil der Verordnung ist, die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Nr. 1.2, Nr. 1.3.2 und Nr. 1.3.3 des Gebührentarifs treffen Regelungen zur Höhe der zu erhebenden Gebühr. \r\n\r\nMit Blick auf die sehr weit gefassten Fragen gebe ich zu bedenken, dass der hiesige Verwaltungsaufwand voraussichtlich nicht gering sein wird. So gibt es in der Justiz und im Justizvollzug insgesamt 28 verschiedene Berufsbilder (https://www.justiz-karriere.nrw/berufe) Die zu erhebenden Gebühren bemessen sich nach dem zur Beantwortung Ihrer Anfrage entstandenen Verwaltungsaufwand und sind abhängig von der anzuwendenden Nummer des Gebührentarifs bei 500 € bzw. 1000 € gedeckelt. \r\n\r\nDa Sie mitteilen, dass Sie zu den Themen Fachkräftemangel, demografischer Wandel und Gewinnung und Haltung von Nachwuchskräften in der öffentlichen Verwaltung recherchieren, besteht ggf. die Möglichkeit, ein (gebührenfreies) Auskunftsersuchen zu wissenschaftlichen Zwecken an das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen zu richten. Sollten Sie diese Möglichkeit in Erwägung ziehen, wäre folgende E-Mail-Adresse zu kontaktieren: <<E-Mail-Adresse>>. Hierbei wäre allerdings zu beachten, dass der wissenschaftliche Zweck Ihrer Anfrage ausdrücklich begründet werden müsste und konkrete Aussagen über den Hintergrund, den Inhalt, das Ziel und ggf. die Finanzierung Ihres Vorhabens gemacht werden müssten.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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