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"subject": "Beantwortung: Falschparken in Landau - Kriterien und Statistik [#303752]",
"content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\nin Vertretung für Frau Heid habe ich Ihre erneute Anfrage direkt an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet.\nDie Antworten stelle ich Ihnen hiermit sehr gerne zur Verfügung.\n\n\n1. Haben Sie eine Aufschlüsselung, wie häufig bei Parkverstößen keine Behinderung / Behinderung / Gefährdung von Rad- oder Fußverkehr festgestellt wird?\n\n\nNein, eine solche Aufschlüsselung liegt der Stadtverwaltung Landau nicht vor.\n\n\n2. Welche Kriterien werden hierzu in Landau angewandt, gibt es schriftliche Anweisungen dazu für das vollziehende Personal?\n\n\nGrundlage für das behördliche Handeln im Bereich des ruhenden Verkehres ist unter anderem die Straßenverkehrsordnung. Bereits in § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist geregelt, wie sich Verkehrsteilnehmer auf der Straße verhalten sollten.\n\nDemnach sind vermeidbare Behinderungen oder Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer unzulässig und ordnungswidrig.\n\nDer bundeseinheitliche Bußgeldkatalog unterscheidet hier auch zwischen Behinderungen und Gefährdungen.\n\nEine Behinderung einer Person im Straßenverkehr liegt grundsätzlich dann vor, wenn diese in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Von einer Gefährdung wird gesprochen, wenn die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder höherwertige Sachwerte gefährdet sind.\n\nDiese gesetzlichen Grundlagen erlernen die in Landau tätigen Überwachungskräfte in Schulungsmaßnahmen. Weitergehende schriftliche Anweisungen liegen den Überwachungskräften dazu aktuell nicht vor.\n\nWeiterhin obliegt es jeder Überwachungskraft in Rahmen des Opportunitätsprinzips den Einzelfall zu bewerten und eine Entscheidung zu treffen.\n\n\n3. Welches sind die Kritierien dafür, dass eine Gefahr beseitigt (das falsch abgestellte Fahrzeug entfernt) werden muss? Wie häufig geschieht das? Wie häufig nach Meldung durch einen Verkehrsteilnehmer?\n\n\nZu Teilfrage 1:\nDie Straßenverkehrsordnung sieht die unterschiedlichsten Möglichkeiten vor Regelungen im öffentlichen Straßenverkehrsraum zu treffen und Verstöße zu sanktionieren. Einige dieser Regelungen haben den Zweck Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden und bestmöglich zu verhindern.\n\nSofern ein Verkehrsteilnehmer gegen eine solche Regelung verstößt und es in diesem Einzelfall bei ungehindertem Ablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit es zu einem Schaden kommen wird , sind die Überwachungskräfte angehalten die Gefahrenlage schnellstmöglich zu beseitigen. Bei einer solchen Einzelfallbetrachtung ist auch das betroffene Schutzgut von Belang und fließt bei der Beurteilung mit ein.\n\nDies kann erfolgen, in dem entweder der verantwortliche Fahrzeugführende ermittelt wird und das Fahrzeug so entfernt wird, oder das Fahrzeug wird durch die Ordnungskräfte mittels eines Abschleppunternehmens entfernt.\n\nSo ist beispielsweise bei einer gänzlich zugeparkten Feuerwehrzufahrt in der Regel von einer Gefahr auszugehen, sodass hier von behördlicher Seite ein Einschreiten gerechtfertigt werden kann.\n\n\nZu den Teilfragen 2 und 3:\nDie Beantwortung dieser Fragen benötigt einen hohen Zeitaufwand, da die Daten nicht gesondert erfasst sind sondern aus den vorliegenden Einzelfällen extrahiert werden müssen.\n\nSoweit gewünscht können wir Ihnen hier noch einmal eine Aufwandsschätzung zukommen lassen.\n\n\n4. Bei qualifizierten Parkverstößen auf Fußgänger- und Radverkehrsanlagen ist seit einigen Jahren eine Meldung ans Fahreignungsregister vorgesehen. Wie häufig geschiet das, haben sie hier eine Aufschlüsselung nach Tatbeständen?\n\n\nDie Beantwortung dieser Fragen benötigt einen hohen Zeitaufwand, da die Daten nicht gesondert erfasst sind sondern aus den vorliegenden Einzelfällen extrahiert werden müssen.\n\nSoweit gewünscht können wir Ihnen hier noch einmal eine Aufwandsschätzung zukommen lassen.\n\n\n5. Wohin wandern die eingenommenen Gebühren: Stadtkasse oder Land, oder gibt es eine Aufteilung?\n\nMacht es hierbei einen Unterschied, ob es sich um einen Grundtatbestand, qualifizierten Tatbestand, einen Tatbestand mit Meldung nach Flensburg handelt? Oder gibt es andere Kritierien, wohin die Einnahmen fließen?\n\n\nDie vereinnahmten Gelder, welche aufgrund von Verwarn- oder Bußgeldern fällig sind, werden tatbestandunabhängig durch die Stadtkasse vereinnahmt. Andere Kriterien, die einen Einnahmefluss lenken, liegen nicht vor.\n\n\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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