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    "subject": "AW: Tagesordnungen von Gremien seit 2018 und weitere Unterlagen - Starke Projekte GmbH [#301682]",
    "content": "Ihr Az.: unbekannt\r\n\r\nSehr << Anrede >>\n\r\n\r\nHerzlichen Dank für Ihre Antwort.\r\n\r\nI.\tUmweltinformationen\r\nMit der Frage der Eigenschaft der begehrten Informationen als Umweltinformationen haben Sie sich ersichtlich nicht beschäftigt. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags der Starke Projekte GmbH dient die Erfüllung der Aufgaben der GmbH „einer erfolgreichen ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltigen Transformation des Rheinischen Reviers.“ \r\nGem. § 2 S. 3 UIG NRW iVm § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG fallen unter den Anwendungsbereich des UIG alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich entweder auf Umweltbestandteile auswirken sollen oder den Schutz derselben bezwecken. Letzteres ist nach dem Wortlaut Ihres Gesellschaftsvertrags offensichtlich der Fall, wenn Aufgabe Ihrer Gesellschaft einer ökologischen Transformation dienen soll, weil davon diverse Umweltbestandteile gem. § 2 Abs. 2 UIG betroffen sind. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des BVerwG ist der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 UIG weit auszulegen, der Umweltbezug kann auch ein nur mittelbarer sein (BVerwG, Urt. v. 23.2.2017 – 7 C 31/15, NVwZ 2017, 1775, Rn. 54f.).\r\nIm Übrigen verweise ich vollumfänglich auf meine Ausführungen unter dem 01.03.2024.\r\n\r\n\r\nII.\tWahrnehmung öffentlicher Aufgaben\r\nEntgegen Ihrer Annahme legt § 120 Abs. 4 GWB bereits in seinem Wortlaut eindeutig fest, dass die Starke Projekte GmbH öffentliche Aufgaben wahrnimmt („Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber“, § 120 Abs. 4 S. 1 GWB).\r\nDass die Förderung des Strukturwandels und die Unterstützung von Kommunen in diesem Anliegen auch darüber hinaus gemeinwohlerheblich, drängt sich ebenfalls auf und entspricht auch den Maßstäben des Urteils des OVG NRW („Die \"Öffentlichkeit\" einer Aufgabe setzt zunächst voraus, dass ihre Erfüllung gemeinwohlerheblich ist, die Öffentlichkeit also an der Erfüllung der Aufgabe maßgeblich interessiert ist.“, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.11.2020 - 15 A 4409/18, openjur, Rn. 69). Dass die Tätigkeit Ihrer GmbH im Interesse der Öffentlichkeit ist, dürfte unbestritten sein – anders ließe sich im Übrigen auch nicht erklären, warum das Land NRW eine derartige GmbH hätte gründen sollen.\r\n\r\nIhr Verweis auf § 4 Abs. 1 IFG NRW und die „rein innerorganisatorische Angelegenheiten“ verfängt ebenfalls nicht. Wenn der alleinige Zweck Ihrer GmbH die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist, so sind auch die organisatorischen Angelegenheiten Teil derselben und mithin vom UIG/IFG NRW erfasst.\r\n\r\nIII.\tVerfahren\r\nIch bitte Sie unter Berücksichtigung meiner Ausführungen um eine erneute Prüfung. Zugleich hatte ich bereits am 07.04.2024 die LDI NRW um Vermittlung gebeten und gehe davon aus, dass sie sich demnächst äußern wird. Gerne weise ich schon jetzt daraufhin, dass die LDI bereits in ähnlich gelagerten Fällen (Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH, Neuland Hambach GmbH) einen Informationsanspruch bejaht hat.\r\n\r\nHerzlichen Dank für Ihre Mühen!\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\n\nAnfragenr: 301682\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/301682/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n\n",
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