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    "subject": "AW: Fachkräftemangel, demografischer Wandel und Gewinnung und Haltung von Nachwuchskräften in der öffentlichen Verwaltung [#306659]",
    "content": "1451 E - Z. 30/24\r\n\r\nInformationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) \r\nIhr Antrag vom 18.04.2024 und Nachfrage vom 23.04.2024\r\nMein Schreiben vom 23.04.2024 (1451 E - Z. 30/24)\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Schröder,\r\n\r\nzu Ihrer Nachfrage hinsichtlich der Kosten ist Folgendes zu bemerken:\r\n\r\nDie in Aussicht gestellte Einschränkung Ihrer Anfrage reduziert die Berufe in der Justiz lediglich von 28 auf 17 (11 in der Justiz, 7 im Vollzug). Selbst unter Ausdeutung Ihrer Fragen dergestalt, dass lediglich der beamtete bzw. richterliche Bereich gemeint sein dürfte, umfasst Ihr aus 14 (!) Einzelfragen bestehender Antrag immer noch 12 Berufe (jeweils 6 in Justiz und Vollzug). Zu allen diesen Fragen bitten Sie um Bereitstellung konkreter Zahlen und Statistiken sowie der Aufschlüsselung nach Laufbahnen und Geschlecht. Zur Beantwortung müssten im meinem Hause vier Abteilungen mit zum Teil mehreren Organisationseinheiten angehört werden.\r\n\r\nGebührenfrei bleiben nach dem Gebührentarif zum Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen lediglich die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft (Ziffer 1.1) und die Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger in einfachen Fällen (Ziffer 1.3.1). Dazu wird die Auffassung vertreten, dass nur ein Verwaltungsaufwand bis zur zeitlichen Grenze von 15 Minuten als unerheblich (bzw. einfach) zu qualifizieren ist. Diese zeitliche Grenze wird dann auch für die Tatbestände der Tarifstellen 1 des Gebührentarifs herangezogen (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 25. Juni 2004 – 11 K 1254/03 –, juris, Rn. 23; Ausführungshinweise der LDI NRW, zu § 11 IFG NRW). Selbst bei der Reduzierung auf lediglich einen einzigen Beruf gehe ich - vorbehaltlich der tatsächlichen Beteiligung der zuständigen Referate - nicht davon aus, dass die Beantwortung gebührenfrei bleiben wird. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2020 (10 C 23.19) ein Gebührenrahmen nach der Informationsgebührenverordnung (Anmerkung: Bundesregelung) ermessensgerecht so ausgefüllt werden kann, dass die Gebührenhöhe solange unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bestimmt wird, wie der Gebührenrahmen nicht überschritten wird, und bei umfangreicherem Verwaltungsaufwand der sich ergebende Betrag am oberen Gebührenrand gekappt wird. \r\n\r\nDiese Korrespondenz sowie der zur Koordinierung der Beantwortung der Anfrage erforderliche Verwaltungsaufwand bleiben bei der Gebührenberechnung unberücksichtigt.\r\n\r\nSofern Sie an Ihrer Anfrage festhalten möchten, bitte ich hiermit erneut um Ergänzung Ihrer persönlichen Angaben um die (ladungsfähige) Anschrift.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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