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    "content": "Sehr << Antragsteller:in >>\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage, mit der Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung von Informationen zur Höhe der Zuwendungen pro Jahr vor 2016, ausgehend von Herder-Institut e. V. (HI), für das Projekt BBLD des Baltische Historische Kommission e. V. beantragen.\r\n\r\nIhr Auskunftsbegehren kann nicht erfüllt werden, da bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) keine amtlichen Informationen zu Ihrer Anfrage vorliegen. \r\n\r\nSoweit die begehrten Informationen beim HI vorhanden sein könnten, ist dieses keine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG, weil sich die BKM des HI nicht zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Dies hat eine Überprüfung aufgrund einer entsprechenden Rückfrage des Herder-Instituts ergeben. \r\n\r\nÖffentlich-rechtlich ist eine Aufgabe, wenn sie durch das Öffentliche Recht begründet wird. Die BKM fördert das HI nach dem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz bzw. gem. § 3 Abs. 6 der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen nach den Regelungen des Sitzlandes Hessen. GWK-Abkommen und Ausführungsvereinbarung wurden auf Grundlage des Artikels 91b Absatz 1 des Grundgesetzes geschlossen. In den Abkommen werden keine Aufgaben auf das Herder-Institut als geförderte Einrichtung übertragen. Vielmehr heißt es in § 1 Abs. 1 der AV-WGL: „Die gemeinsame Förderung durch Bund und Länder erstreckt sich auf selbständige Einrichtungen der Forschung und der wissenschaftlichen Infrastruktur von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse“.\r\n\r\nNach der Organisations- und Aufgabenstruktur handelt es sich bei dem HI um ein Privatrechtssubjekt, welches unabhängig und autonom handelt. Das HI nimmt keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben für die BKM wahr. Aufgrund der Unabhängigkeit des Instituts kann kein Sich-Bedienen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG angenommen werden.\r\n\r\nDie Auskunft ergeht gebührenfrei. \r\n\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung:\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch erhoben werden (§ 9 Abs. 4 IFG, § 68 VwGO).\r\nDer Widerspruch ist zu erheben bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Postanschrift: Postfach 17 02 90, 53108 Bonn, Hausanschrift: Graurheindorfer Straße 198, 53117 Bonn.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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