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    "subject": "Antwort Gemeinde Merzenich: Vereinbarung Wiederbelebung Morschenich-Alt [#301678]",
    "content": "Az.: 80.7-005\r\n\r\n\r\nSehr << Antragsteller:in >>\n\r\n\r\nich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 18.04.2024 und Ihren darin ergänzten Antrag auf Übersendung eines Wertgutachtens sowie die Übersendung der Ausschreibung des Wertgutachtens. Diese Begehren weise ich hiermit zurück.\r\n\r\n\r\nZum Wertgutachten:\r\n\r\nSie stützen Ihren Antrag auf das Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW).\r\n\r\nNach § 1 Absatz 1 UIG NRW ist es der Zweck dieses Gesetzes, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen. Informationen über die Umwelt sind nach § 2 Satz 3 UIG NRW in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 UIG alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen, wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume, einschließlich Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Nach § 2 Satz 3 UIG NRW in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 UIG muss der Antrag zudem erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird.\r\n\r\nSie haben in Ihrem Antrag hierzu jedoch keine konkreten Angaben gemacht. Bei den erbetenen Informationen, einem Wertgutachten, handelt es sich um Informationen zu den wertbildenden Faktoren von Grundstücken. Ein Zusammenhang Ihres Antrages mit Umweltinformationen ist dagegen nicht erkennbar.\r\n\r\nDas UIG NRW ist damit nicht anwendbar. Der Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem UIG NRW ist als unzulässig abzulehnen.\r\n\r\n\r\nAuch soweit Sie Ihren Antrag auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) stützen, ist Ihr Begehren zurückzuweisen.\r\n\r\nDer Antrag ist bereits unzulässig, da die wesentlichen Informationen des Wertgutachtens, nämlich der gutachterlich festgestellte Wert des Grundstückes, bereits veröffentlicht wurde.\r\n\r\n\r\nZudem ist der Antrag unbegründet, da Gründe vorliegen, die der Gewährung des Informationszugangs entgegenstehen.\r\n\r\n\r\nGemäß § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb und zwischen öffentlichen Stellen bezieht.\r\n\r\nDas Wertermittlungsgutachten ist Bestandteil eines Förderantrages, den die beauftragende Gemeinde an die zuständige öffentliche Stelle gerichtet hat. Dieses Verfahren ist nicht abgeschlossen, so dass der Informationszugang abzulehnen ist.\r\n\r\n\r\nWeiterhin ist der Antrag gemäß § 8 IFG NRW abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.\r\n\r\nBetroffen wären hier Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Eigentümers der Grundstücke sowie des Gutachtenerstellers. Eine Veröffentlichung des Gutachtens würde sich auswirken auf die Vermarktbarkeit der begutachteten Grundstücksflächen und damit die wirtschaftlichen Interessen des jeweiligen Eigentümers berühren. Die im Gutachten erarbeitete Methodik zur Wertermittlung sowie das Gutachten an sich unterliegen dem Urheberrecht des Verfassers und sind daher schützenswert. Auch unter diesem Aspekt kann Ihrem Antrag nicht stattgegeben werden.\r\n\r\nAn dieser Stelle ist überdies zu berücksichtigen, dass das Interesse der Allgemeinheit dem Ergebnis des Gutachtens, hier dem festgestellten Wert der Grundstücke, gilt. Diesem Interesse wurde durch die Veröffentlichung des Ergebnisses des Wertgutachtens Genüge getan.\r\n\r\n\r\nSchließlich ist Ihr Antrag gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW zum Schutz personenbezogener Daten abzulehnen. Das Gutachten enthält u.a. personenbezogene Daten zu Beteiligten des Verfahrens, zu Nutzungs- und sonstigen Verträgen mit privaten Dritten sowie fotografische Daten.\r\n\r\n\r\nZur Ausschreibung:\r\n\r\nDer Antrag erfüllt hinsichtlich des Verlangens von Informationen zur Ausschreibung bereits nicht die Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit, vgl. § 5 Abs. 1 S. 3 IFG NRW. Darüber hinaus ist er unzulässig. Bei Vergabeverfahren handelt es sich um rein verwaltungsinterne Vorgänge zur Beschaffung. Diese sind ihrer Natur nach rein innerorganisatorische Angelegenheiten gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW , für welche ausweislich des Gesetzestextes keine Informationspflicht besteht.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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